Deregulierung, aber richtig

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Rohmilchverordnung

· V · BGBl. II Nr. 106/2006 · in Kraft seit 2006-03-10

82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Rohmilch enthält echte Gesundheitsrisiken durch Pathogene wie Campylobacter und Listeria; Hygieneanforderungen, die Dreitage-Frischefrist und der Pflichtwarnhinweis sind verhältnismäßige Schutzmaßnahmen, die beibehalten werden sollten. Das strikte Vertriebsverbot auf direkten Hofverkauf und eine einzige Handelsstufe (§ 2 Abs. 1) ist aber eine nicht notwendige Marktbeschränkung, die informierten Erwachsenen den Zugang über normale Handelskanäle verwehrt, obwohl Kennzeichnung und Hygienepflichten ausreichen würden. Das Vertriebsnetz sollte geöffnet werden; das Abgabeverbot an Schulen und Kindergärten sowie die Kennzeichnungspflicht sind zu erhalten.

Kategorien

Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 2 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS

Allgemeine Bestimmungen § 2. (1) Rohmilch und Rohrahm dürfen nur direkt vom Tierhalter an den Endverbraucher oder an Einzelhandelsunternehmen und von diesen Einzelhandelsunternehmen direkt an den Endverbraucher abgegeben werden. (2) Rohmilch und Rohrahm dürfen nicht an Schulen und Kindergärten abgegeben werden. Andere Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung, denen Rohmilch oder Rohrahm gemäß Abs. 1 abgegeben wird, dürfen diese nur zum Zwecke der Herstellung von Speisen und Getränken verwenden, die einem Erhitzungsverfahren unterzogen werden, mit dem eine ausreichend hohe Kerntemperatur erzielt wird, um die Abtötung von pathogenen Mikroorganismen sicherzustellen. 31.10.2017 20004644 NOR40076346

§ 5 — Kennzeichnung ↗ RIS

Kennzeichnung § 5. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993 in der jeweils geltenden Fassung, ist Rohmilch zum unmittelbaren menschlichen Verzehr mit dem Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ und Rohrahm mit dem Hinweis „Rohrahm, nur zur Herstellung von durcherhitzten Speisen verwenden“ zu deklarieren. (2) Bei Rohmilch und Rohrahm, die nicht gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV zu kennzeichnen sind und nicht zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind, hat der Hinweis gemäß Abs. 1 – bei Abgabe an den Endverbraucher – auf einem Aushang, den der Endverbraucher einsehen kann, deutlich lesbar zu erfolgen. Bei Abgabe an Einzelhandelsunternehmen ist auf dem Transportbehälter und auf den die Ware begleitenden Dokumenten, wie Lieferschein oder Rechnung „Rohmilch“ oder „Rohrahm“ anzugeben. 03.11.2017 20004644 NOR40076349

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz