Deregulierung, aber richtig

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Schwerarbeitsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 104/2006 · in Kraft seit 2007-01-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze; 66/03 Sonstiges Sozialversicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung definiert, welche Berufe als besonders belastend gelten, damit Betroffene die Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen können – das hat einen nachvollziehbaren sozialen Kern. Arbeitgeber müssen aber für alle Beschäftigten ab 35 (Frauen) bzw. 40 (Männer) Jahren monatlich Schwerarbeitsdaten melden, was erheblichen Verwaltungsaufwand erzeugt. Die unterschiedlichen Altersgrenzen nach Geschlecht spiegeln veraltete Pensionsstrukturen wider und sind schwer zu rechtfertigen. Das Meldesystem sollte auf Selbstdeklaration mit stichprobenartiger Kontrolle umgestellt und die Altersgrenzen vereinheitlicht werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Besonders belastende Berufstätigkeiten ↗ RIS

Besonders belastende Berufstätigkeiten § 1. (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden (2) Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. XI Abs. 3 NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X NSchG entstanden ist, sowie alle Tätigkeiten, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der BauarbeiterUrlaubs- und Abfertigungskasse nach den §§ 21 und 21a des BauarbeiterUrlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zu entrichten sind. Schichtdienst, Behandlungsbedarf, Hospizmedizin 22.10.2025 20004642 NOR40272278

§ 4 — Schwerarbeitsmonat ↗ RIS

Schwerarbeitsmonat § 4. (1) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des § 231 Z 1 lit. a ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht. (2) Abweichend von Abs. 1 erster Satz ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Z 5 für zumindest 12 Tage im Schichtdienst ausgeübt wurde. 22.10.2025 20004642 NOR40272279

§ 5 — Meldung der Schwerarbeitszeiten ↗ RIS

Meldung der Schwerarbeitszeiten § 5. (1) Die DienstgeberInnen haben dem Träger der Krankenversicherung ab dem 1. Jänner 2007 folgende Daten der bei ihnen beschäftigten männlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, und weiblichen Versicherten, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, gesondert zu melden: (2) Die BauarbeiterUrlaubs- und Abfertigungskasse hat alle Tätigkeiten, für die im § 1 Abs. 2 genannte Zuschläge zu entrichten sind, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 an den Dachverband der Sozialversicherungsträger zu melden. 27.12.2019 20004642 NOR40219918

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz