Deregulierung, aber richtig

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FinanzOnline-Verordnung 2006

FOnV 2006 · V · BGBl. II Nr. 97/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2020 · in Kraft seit 2020-03-28

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 34 Monopole · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
12Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt die elektronische Abwicklung von Steuersachen über FinanzOnline, also Anbringen, Akteneinsicht und Zustellung im Internet. Sie ermöglicht den Bürgern und Unternehmen, ihre Steuerangelegenheiten bequem digital zu erledigen, statt aufs Amt zu gehen. Das erweitert eher Möglichkeiten, als dass es Freiheit einschränkt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 § 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften Allgemeine Vorschriften, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen § 1. (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO), elektronische Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung von Abgaben im Wege der Überweisung (§ 211 Abs. 3 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen. (2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten. (2a) Das Verfahren FinanzOnline kann für Zwecke der mobilen Nutzung durch die Bereitstellung einer Applikation für Mobilgeräte erweitert werden. Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in dieser Applikation zur Verfügung stehen. (3) Parteien und deren Vertreter, d

Art. 1 § 3 — Teilnahme an FinanzOnline ↗ RIS

Teilnahme an FinanzOnline § 3. Die Teilnahme an FinanzOnline kann ausschließlich erfolgen nach einer Identifikation mittels Die Novelle BGBl. II Nr. 248/2023 wurde berücksichtigt. 28.11.2024 20004639 NOR40266546

Art. 1 § 5b — Elektronische Zustellung ↗ RIS

Elektronische Zustellung § 5b. (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. (2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt und einer Abgabenbehörde eine E-Mailadresse bekanntgegeben hat, wird über die elektronische Zustellung mittels E-Mail benachrichtigt. Teilnehmer können auf die Benachrichtigung verzichten. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert. (3) Teilnehmer, die zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Teilnehmer, die (3a) Ein bereits abgegebener Verzicht auf die elektronische Zustellung verliert für Teilnehmer, die zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, seine Wirksamkeit. (4) Vor dem 1. Jänner 2013 erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Ab

KI-Analyse · 2026-06-12 · 36 §§ im Datensatz