Deregulierung, aber richtig

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Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer

QZV Chemie OG · V · BGBl. II Nr. 96/2006 · in Kraft seit 2006-04-01

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG und die Umweltqualitätsnormen-Richtlinien (2008/105/EG, 2013/39/EU u. a.) um; die Schadstoff-Grenzwerte sind unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Die Verordnung legt Grenzwerte für Schadstoffe in Oberflächengewässern fest, um sauberes Wasser zu sichern. Gewässerschutz ist ein echtes öffentliches Gut, das der Markt nicht von selbst bereitstellt, und schützt alle Menschen vor Vergiftung der Umwelt. Die Grenzwerte setzen direkt EU-Recht um; eigenständiges Gold-Plating ist nicht erkennbar. Daher beibehalten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Ziel ↗ RIS

Ziel § 1. Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung eines Zielzustandes für Oberflächengewässer. Dies erfolgt durch Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustandes und der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Oberflächenwasserkörpern sowie durch Beschreibung der maßgeblichen Zustände für die Anwendung des Verschlechterungsverbots.

§ 4 — Festlegung des Zielzustandes von Oberflächengewässern durch Umweltqualitätsnormen ↗ RIS

Festlegung des Zielzustandes von Oberflächengewässern durch Umweltqualitätsnormen § 4. (1) Der gute chemische Zustand eines Oberflächengewässers wird für gemeinschaftsrechtlich geregelte Schadstoffe durch Umweltqualitätsnormen für die in Anlage A genannten Parameter festgelegt. (2) Die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes eines Oberflächengewässers werden für sonstige relevante Schadstoffe durch die Umweltqualitätsnormen für die in Anlage B genannten Parameter festgelegt. (3) Für die Parameter der Anlage A, Tabelle A.2, und Anlage B, Tabelle B.2, errechnet sich die Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm als Summe aus der in den Tabellen A.2 und B.2 festgelegten zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen bzw. gemäß Abs. 4 ermittelten Hintergrundkonzentration. (4) In den Anlagen A und B werden Umweltqualitätsnormen als Grenzwerte festgelegt. Die in Anlage C festgelegten Hintergrundkonzentrationen sind Richtwerte, die anzuwenden sind, soweit nicht insbesondere im Rahmen eines behördlichen Verfahrens oder aufgrund eines staatlich durchgeführten Monitorings davon abweichende Hintergrundkonzentrationen ermittelt wurden. Solche abweichende Hintergru

§ 8 — Bezugnahme auf Unionsrecht ↗ RIS

Bezugnahme auf Unionsrecht § 8. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich der Umweltziele für chemische Schadstoffe für Oberflächengewässer umgesetzt:

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz