Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 92/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 254/2010 · in Kraft seit 2010-08-10
82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schließt eine bewusste Lücke der EU-Verordnung 853/2004, indem sie Hygienestandards für Einzelhandelsbetriebe festlegt, die von der EU-Verordnung ausgenommen sind. Lebensmittelinfektionen durch verdorbenes Fleisch, Milch oder Fischereierzeugnisse schädigen Dritte real – hier liegt ein legitimer staatlicher Regelungsbereich. Die Anforderungen orientieren sich inhaltlich eng an den EU-Standards und sind nicht überschießend.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt spezifische Hygieneanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs für Einzelhandelsbetriebe, die gemäß Artikel 1 Abs. 5 lit. a oder b nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, fallen. 06.02.2020 20004636 NOR40099235
§ 2 — Fleisch ↗ RIS
Fleisch § 2. (1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 be- oder verarbeiten oder die Verarbeitungsprodukte weiterverarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar, (2) Einzelhandelsbetriebe im Sinne des Abs. 1 haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen: (3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch für Einzelhandelsbetriebe, die ausschließlich direkt an den Endverbraucher abgeben, nicht jedoch für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung. (4) Einzelhandelsbetriebe, die Verarbeitungsprodukte von einem Betrieb im Sinne des Abs. 1 beziehen, dürfen diese nur unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten. Bearbeitung 06.02.2020 20004636 NOR40142942
§ 3 — Milch ↗ RIS
Milch § 3. (1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Rohmilch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar, wenn der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem (2) Betriebe, die auch Rohmilch von Tieren nicht eigener Haltung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeiten und als Einzelhandelsbetriebe (3) Betriebe, die Rohmilch zu wärmebehandelter Konsummilch oder nicht fermentierten Flüssigerzeugnissen auf Milchbasis – auch wenn diese gefroren oder tiefgekühlt sind – verarbeiten, und als Einzelhandelbetriebe (4) Einzelhandelsbetriebe, die Verarbeitungsprodukte von einem Betrieb im Sinne des Abs. 1 beziehen, dürfen diese nur unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten. (5) Die Vorschriften gemäß Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Kolostrum. Bearbeitung 06.02.2020 20004636 NOR40099295
§ 5 — Fischereierzeugnisse ↗ RIS
Fischereierzeugnisse § 5. (1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zubereiten oder verarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar, wenn der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem (2) Betriebe, die ausschließlich Fischereierzeugnisse aus eigenen Aquakulturanlagen oder selbst gefischte oder gesammelte, wild lebende Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zubereiten oder verarbeiten und als Einzelhandelsbetriebe (3) Betriebe, die auch Fischereierzeugnisse, die nicht aus eigenen Aquakulturanlagen stammen oder nicht selbst gefischte oder gesammelte, wild lebende Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zubereiten oder verarbeiten und als Einzelhandelsbetriebe (4) Einzelhandelsbetriebe, die Zubereitungs- oder Verarbeitungsprodukte von einem Betrieb im Sinne des Abs. 1 beziehen, dürfen diese nur unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarb
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz