Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 91/2006 · in Kraft seit 2006-03-02
82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung nutzt die nach Art. 10 Abs. 4 der VO (EG) 853/2004 erlaubten nationalen Ausnahmen für traditionelle Methoden und Kleinbetriebe. Kleine Schlachthöfe werden von unverhältnismäßigen Strukturanforderungen entlastet (z. B. keine separate Stallung bei Tagesschlachtung), ohne die Lebensmittelsicherheit zu gefährden. Sie wirkt freiheitsfördernd für Kleinbetriebe und ist kein Gold-Plating, sondern eine Milderung des EU-Standards im erlaubten Rahmen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Anpassung bestimmter Lebensmittelhygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004, im Hinblick auf die weitere Anwendung traditioneller Methoden und die strukturellen Anforderungen an die Betriebe. 31.10.2017 20004635 NOR40076207
§ 2 — Stallungen ↗ RIS
Stallungen § 2. Abweichend von Anhang III, Abschnitt I, Kapitel II, Z 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Schlachthöfe mit weniger als 1000 Großvieheinheiten jährlicher Schlachtung nur dann über eine Stallung oder Wartebucht zur Unterbringung der Schlachttiere verfügen, wenn die Tiere über Nacht im Schlachthof verbleiben. 31.10.2017 20004635 NOR40076208
§ 3 — Anlage für das Reinigen, Waschen und Desinfizieren von Transportmitteln für Tiere ↗ RIS
Anlage für das Reinigen, Waschen und Desinfizieren von Transportmitteln für Tiere § 3. Abweichend von Anhang III, Abschnitt I, Kapitel II, Z 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist ein separater Ort mit geeigneten Anlagen für das Reinigen, Waschen und Desinfizieren von Transportmitteln für die Tiere nicht erforderlich, wenn die Anlieferung der Schlachttiere durch den Tierhalter oder einen gewerblichen Transporteur, sofern dieser über Reinigungs- und Desinfektionsanlagen verfügt, direkt vom Tierhaltungsbetrieb zum Schlachthof mit weniger als 1000 Großvieheinheiten jährlicher Schlachtung erfolgt. Reinigungsanlage 31.10.2017 20004635 NOR40076209
§ 4 — Zerlegungsraum ↗ RIS
Zerlegungsraum § 4. Abweichend von Anhang III, Abschnitt I, Kapitel III, Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kann bei Betrieben mit stationärer Schlachtung der Schlachtraum bei zeitlicher Trennung der Arbeitsgänge auch als Zerlegungsraum dienen, sofern weniger als 250 Tonnen Fleisch jährlich zerlegt werden. 31.10.2017 20004635 NOR40076210
§ 7 — Temperaturanforderungen für Faschiertes ↗ RIS
Temperaturanforderungen für Faschiertes § 7. Abweichend von Anhang III, Abschnitt V, Kapitel III, Z 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genügt bei Faschiertem, das ausschließlich in Österreich hergestellt und in Österreich an Einzelhandelsunternehmen oder Endverbraucher abgegeben wird, eine Abkühlung auf +4°C oder weniger. 31.10.2017 20004635 NOR40076213
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz