Deregulierung, aber richtig

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Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen Österreich – Ungarn

· BG · BGBl. I Nr. 38/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01

11/02 Grenzänderungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz setzt einen Staatsvertrag mit Ungarn um und legt den genauen Verlauf der Staatsgrenze nach Flussregulierungen fest. Die eindeutige Festlegung von Grenzen ist eine legitime, notwendige Kernaufgabe des Staates und schafft Rechtssicherheit für Grundeigentum und Hoheitsausübung. Es schränkt keine Freiheit ein und sollte bestehen bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 2 — Grundsatz der Unbeweglichkeit ↗ RIS

Grundsatz der Unbeweglichkeit § 2. Auf den in den §§ 3 und 5 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze haben spätere Veränderungen des Verlaufes der Pinka und der Strem keinen Einfluss. 30.11.2022 20004632 NOR40097026

§ 3 — Änderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C II ↗ RIS

Änderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C II § 3. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 30 Ö, C 30 M und C 34/1M (regulierte Pinka) bestimmt durch: Anlage 1 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze) Anlage 2 (Koordinatenverzeichnis) 30.11.2022 20004632 NOR40097027

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C IV zwischen den Grenzzeichen C 67/1 Ö, C 67/1 M und C 67/5 Ö, C 67/5 M sowie zwischen den Grenzzeichen C 70/3 Ö, C 70/3 M und C 70/5 Ö, C 70/5 M (regulierte Pinka) und zwischen den Grenzzeichen C 71 ÖM und C 72/4 Ö, C 72/4 M (regulierte Strem) bestimmt durch: Anlage 7 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze) Anlage 8 (Koordinatenverzeichnis) 30.11.2022 20004632 NOR40097029

KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz