Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen) - Notenwechsel
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 21/1966 · in Kraft seit 1966-01-21
49/01 Flüchtlinge · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Notenwechsel aus 1966 dehnt ein bilaterales Abkommen über den Aufenthalt von Flüchtlingen auf die Niederlande aus und bleibt als völkerrechtlicher Vertrag in Kraft, solange er nicht formell gekündigt wird. Ob er durch heutiges EU-Asyl- und Aufenthaltsrecht vollständig verdrängt wird, lässt sich aus dem vorliegenden Text nicht abschließend beurteilen. Im Zweifel soll er bis zu einer förmlichen völkerrechtlichen Überprüfung beibehalten werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen) - Notenwechsel BGBl. Nr. 21/1966 21.01.1966 Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches der Niederlande über die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und den Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande andererseits betreffend den Aufenthalt von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge samt Anhängen (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951) auf das Gebiet von Surinam StF: BGBl. Nr. 21/1966 Die durch den vorliegenden Notenwechsel vereinbarte Ausdehnung des Geltungsbereiches des obgenannten Abkommens auf das Gebiet von Surinam ist am 21. Jänner 1966 in Kraft getreten.
Art. 1 ↗ RIS
DER BUNDESMINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN ZL 343.537-11/65 Wien, am 22. Dezember 1965 Sehr geehrter Herr Botschafter! Ich beehre mich den Erhalt Ihrer Note Zl. 3071 vom 19. Oktober 1965 zu bestätigen, welche in deutscher Sprache folgenden Wortlaut hat: „Ich beziehe mich auf das am 15. Februar 1965 in Wien geschlossene Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und den Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande andererseits betreffend den Aufenthalt von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge samt Anhängen (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951) und habe die Ehre, Ihnen den Wunsch der Königlichen Regierung mitzuteilen, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf das Gebiet von Surinam ausgedehnt wird; es handelt sich um eine Ausdehnung, die bereits im Artikel 7 des in Rede stehenden Abkommens vorgesehen ist. In der Annahme, daß die Bundesregierung gegen eine solche Ausdehnung keine Einwendungen hat, darf ich vorschlagen, daß die vorliegende Note und die Antwortnote, die Sie mir im Gegenstand zukommen lassen werden, einen Notenwechsel im Sinne des vor
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz