Deregulierung, aber richtig

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Hochschulgesetz 2005

HG · BG · BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024 · in Kraft seit 2025-10-01

72/02 Studienrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Grossteil des Gesetzes regelt nur den inneren Aufbau der staatlichen Paedagogischen Hochschulen und ist unproblematisch. Freiheitsrelevant ist aber, dass private Anbieter eine staatliche Anerkennung per Ministerbescheid brauchen, um ueberhaupt als Paedagogische Hochschule Lehrer ausbilden zu duerfen. Eine solche vorherige Genehmigung ist eine Marktzutrittshuerde; ein Nachweis anhand veroeffentlichter Qualitaetsstandards samt Titelschutz wuerde genuegen. Dieser Teil sollte liberalisiert werden, der organisatorische Kern kann bleiben.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 4 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Private Pädagogische Hochschulen und private Hochschullehrgänge Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang § 4. (1) Auf Antrag einer vom Bund verschiedenen Rechtsperson sind (2) Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung (Abs. 1 Z 1) ist in der beantragten Dauer auszusprechen. Die Anerkennung eines Hochschullehrganges (Abs. 1 Z 2) ist in der beantragten Dauer, längstens jedoch auf die zweifache Dauer des Hochschullehrganges auszusprechen; eine darüber hinausgehende Anerkennung hat auf neuerlichen Antrag für längstens denselben Zeitraum zu erfolgen. (3) Sofern nach erfolgter Anerkennung die für diese maßgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen, ist das Erlöschen der Anerkennung mit Bescheid auszusprechen. 31.08.2017 20004626 NOR40196546

§ 5 — Voraussetzungen für die Anerkennung ↗ RIS

Voraussetzungen für die Anerkennung § 5. (1) Die Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang darf nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen: (2) Zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern an Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, ist je ein zusätzliches Studienangebot in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten. Bachelorstudium, Forschungsarbeit, Personalausstattung, Raumausstattung 31.08.2017 20004626 NOR40196547

§ 6 — Anerkennungsverfahren ↗ RIS

Anerkennungsverfahren § 6. (1) Über einen Antrag auf Anerkennung und über das Erlöschen der Anerkennung hat das zuständige Regierungsmitglied durch Bescheid zu erkennen. Der Anerkennungsbescheid hat jedenfalls zu beinhalten: (2) Das zuständige Regierungsmitglied hat im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer privaten Pädagogischen Hochschule jedenfalls die örtlich zuständige Bildungsdirektion und die Landesregierung anzuhören. (3) Änderungen von für die Anerkennung maßgeblichen Umständen oder Sachverhalten sind dem zuständigen Regierungsmitglied ohne Aufschub mitzuteilen. (4) Im Übrigen sind auf das Anerkennungsverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. BGBl. Nr. 51/1991 18.09.2017 20004626 NOR40196869

KI-Analyse · 2026-07-20 · 113 §§ im Datensatz