Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)
· Vertrag – China · BGBl. III Nr. 40/2006 · in Kraft seit 2006-02-09
89/09 Veterinärrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Veterinaerrechtliches Abkommen zur Zusammenarbeit bei Tiergesundheit und Tierquarantaene; dient dem Schutz vor Tierseuchen im Handel und ist ein legitimer Kooperationsvertrag.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Durch ihre Zusammenarbeit werden die Vertragsparteien verhindern, dass vom Gebiet einer der Vertragsparteien durch Einfuhr, Ausfuhr oder Transit von Tieren, tierischem genetischen Material, tierischen Erzeugnissen, Tierfutter, sowie von anderen Waren, Gegenständen, Transportmitteln, Verpackungen und Behältern, die Krankheitserreger mit sich führen können, epizootische Infektionskrankheiten oder parasitäre Erkrankungen auf das Gebiet der anderen Vertragspartei gebracht werden. 21.02.2018 20004624 NOR40075747
KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz