Verordnung über die Durchführung des Praktikantenabkommens zwischen Österreich und der Tschechischen Republik
· V · BGBl. III Nr. 31/2006 · in Kraft seit 2006-02-17
69/04 Ausländerbeschäftigung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legte die Zuständigkeit des AMS für Bewilligungen nach dem österreichisch-tschechischen Praktikantenabkommen fest. Da die Tschechische Republik seit 2004 EU-Mitglied ist und seit Mai 2011 volle Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt, ist das bilaterale Praktikantenabkommen durch EU-Recht überholt. Neue Bewilligungen nach diesem Abkommen können und werden nicht mehr erteilt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Über Anträge und über den Widerruf von Bewilligungen nach dem Praktikantenabkommen entscheidet die nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Praktikanten, in Ermangelung eines solchen die nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. In Wien entscheidet das Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Über Berufungen gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen entscheidet die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
KI-Analyse · 2026-07-30 · 3 §§ im Datensatz