Durchführung des Grenzgängerabkommens
· V · BGBl. III Nr. 30/2006 · in Kraft seit 2006-02-17
69/02 Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelte die Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice für Bewilligungen nach dem österreichisch-tschechischen Grenzgängerabkommen. Seit dem Ende der EU-Übergangsfristen für tschechische Arbeitnehmer im Mai 2011 gilt volle EU-Freizügigkeit; ein nationales Bewilligungssystem für Grenzgänger aus der Tschechischen Republik ist damit vollständig überholt. Die Verordnung entfaltet seit über einem Jahrzehnt keine Rechtswirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Über Anträge und über die Entziehung von Zulassung nach dem Grenzgängerabkommen entscheidet die nach dem Ort der Beschäftigung des Grenzgängers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Liegt noch keine Beschäftigung vor, ist der Ort der beabsichtigten Beschäftigung maßgeblich.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Über Berufungen gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen gemäß Abs. 1 entscheidet die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
KI-Analyse · 2026-07-30 · 3 §§ im Datensatz