Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen
B-VOLV · V · BGBl. II Nr. 90/2006 · in Kraft seit 2006-03-01
63/04 Bundesbedienstetenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schützt Bundesbedienstete vor gesundheitsschädigenden Lärm- und Vibrationspegeln am Arbeitsplatz. Dieser Schutz vor nachweisbaren körperlichen Schäden ist eindeutig legitim. Die Verordnung setzt EU-Mindestvorschriften um; erkennbares Gold-Plating gegenüber den EU-Anforderungen ist nicht feststellbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich, Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union ↗ RIS
Anwendungsbereich, Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union § 1. Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des B-BSG für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
§ 2 — Anwendung von Bestimmungen der VOLV ↗ RIS
Anwendung von Bestimmungen der VOLV § 2. (1) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit den Maßgaben anzuwenden, dass (2) Verweise auf die VOLV beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
§ 3 — Ausnahmen und Schlussbestimmungen ↗ RIS
Ausnahmen und Schlussbestimmungen § 3. (1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3 und § 10 Abs. 2, keine Ausnahme zulassen darf. Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf der zuständige Leiter der Zentralstelle gemäß § 87 Abs. 3 B-BSG Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Bediensteten Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können. (2) Die §§ 1, 15, 16 und 17 Abs. 1, 2, 3 und 8 der VOLV sind nicht anzuwenden. (3) Gemäß § 101 Abs. 2 und 3 B-BSG wird festgestellt, dass § 65 Abs. 2 bis 4 B-BSG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt. (4) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung § 17 Abs. 1 bis 4, § 51 Abs. 1 bis 3 und § 67 Abs. 1, 2 und 4 der gemäß § 101 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 101 Abs. 5 Z 4 und 6 B-BSG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung der Verordnung BGBl. II
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz