Deregulierung, aber richtig

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17. Nachtrag zum Arzneibuch

· V · BGBl. II Nr. 72/2006 · in Kraft seit 2006-02-18

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung setzte 2006 den 1. Nachtrag zur 5. Ausgabe des Europäischen Arzneibuches in Kraft. Das Europäische Arzneibuch wurde seither durch neue Ausgaben vollständig ersetzt. Die Verordnung ist gegenstandslos und hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des ersten Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, fünfte Ausgabe 2005, Nachtrag 5.01, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, fünfte Ausgabe 2005, und die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des ersten Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, fünfte Ausgabe 2005, Nachtrag 5.01, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz