Registerzählungsgesetz
· BG · BGBl. I Nr. 33/2006 · in Kraft seit 2006-01-01
46/02 Sonstiges Statistik · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz stellt die Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung auf bestehende Register um, statt aufwändiger Befragungen von Haus zu Haus. Das ist die bürgerfreundlichere, weniger belastende Form der Statistik. Bleibt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung ↗ RIS
1. Abschnitt Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung Anordnung zur Durchführung von Zählungen § 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat an der Wende eines jeden Jahrzehnts zum Stichtag 31. Oktober, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2011, eine Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen. (2) Die Bundesregierung ist ermächtigt, jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach einer Zählung gemäß Abs. 1, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2016, eine Zwischenzählung nach diesem Gesetz mittels Verordnung anzuordnen, wenn aufgrund der Ergebnisse der Wanderungsstatistik gemäß §§ 16b Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, und der Ergebnisse der natürlichen Bevölkerungsbewegung über die Zahl der Geborenen und Gestorbenen anzunehmen ist, dass Veränderungen in der Wohnbevölkerung seit der letzten Volkszählung Auswirkungen auf die Entsendung von Mitgliedern in den Bundesrat gemäß Art. 34 Abs. 2 B-VG haben. (3) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung die personenbezogene Vollerhebung der Umgangssprache in der Form der Befragung der Bürger, die zum Stichtag in Österreich einen Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 Mel
§ 3 — Erhebungsgegenstände und Merkmale ↗ RIS
Erhebungsgegenstände und Merkmale § 3. (1) Gegenstand der Volkszählung sind alle natürlichen Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a MeldeG) verfügen. Es sind die in der Z 1 der Anlage angeführten Merkmale dieser Personen zu erheben. (2) Gegenstand der Arbeitsstättenzählung sind Unternehmen und deren Arbeitsstätten mit zumindest einer erwerbstätigen Person. Es sind die in der Z 2 der Anlage angeführten Merkmale dieser Einrichtungen zu erheben. (3) Gegenstand der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude und Wohnungen gemäß § 2 Z 2 und 4 GWR-Gesetz. Es sind die in der Z 3 der Anlage angeführten Merkmale zu erheben. Gebäudezählung 10.01.2022 20004583 NOR40240741
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 15 §§ im Datensatz