Deregulierung, aber richtig

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Verpflegungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 43/2006 · in Kraft seit 2006-02-03

44 Zivildienst · Gesamte Fassung im RIS ↗

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3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt die Verpflegung von Zivildienstleistenden und legt konkrete Euro-Beträge fest: mindestens 4,00 Euro bei Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten und 16,00 Euro wenn der Träger keine Naturalverpflegung anbieten kann. Diese Beträge stammen aus den Jahren 2005 bzw. 2009 und bilden die heutigen Lebensmittelpreise bei Weitem nicht mehr ab — 16,00 Euro für einen vollen Verpflegungstag ist heute unrealistisch. Die Beträge sollten an die tatsächlichen Kosten angepasst oder an einen Index gekoppelt werden; die Grundstruktur (drei Mahlzeiten täglich, Naturalverpflegung vorrangig) bleibt sinnvoll.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von € 4,00 nicht unterschreiten.

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von 16,00 € abzugelten. (2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1 genannten Betrag

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Soweit dem Rechtsträger (2) Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, zu betragen.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 7 §§ im Datensatz