Deregulierung, aber richtig

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Verordnung Lärm und Vibrationen

VOLV · V · BGBl. II Nr. 22/2006 · in Kraft seit 2006-01-26

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Arbeitsschutz-Richtlinie 2002/44/EG (Lärm und Vibrationen) auf Grundlage des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes um; Grenz- und Auslösewerte sind unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Die Verordnung schützt Arbeitnehmer vor dauerhaften Gehör- und Gesundheitsschäden durch Lärm und Vibrationen und legt dafür Grenz- und Auslösewerte sowie Schutzmaßnahmen fest. Das ist Schutz Dritter vor ernstem, schwer reversiblem Schaden und entspricht den verbindlichen EU-Mindestvorgaben. Die Pflichten sind an der tatsächlichen Gefährdung ausgerichtet und damit verhältnismäßig.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ASchG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer/innen während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

§ 3 — Expositionsgrenzwert ↗ RIS

Expositionsgrenzwert § 3. (1) Die nachstehenden Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden: (2) Abweichend von Abs. 1 kann bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, als Beurteilungszeitraum für den Auslösewert (§ 4 Abs. 1 Z 3), und den Expositionsgrenzwert (§ 3 Abs. 1 Z 3) anstatt des Tages (8 h) eine Woche (40 h) herangezogen werden, sofern (3) Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, müssen die Arbeitgeber/innen

§ 4 — Auslösewert ↗ RIS

Auslösewert § 4. Die Exposition der Arbeitnehmer/innen sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 anzuwenden. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Auslösewerte betragen:

§ 7 — Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ↗ RIS

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren § 7. (1) Arbeitgeber/innen müssen die Gefahren, denen die Arbeitnehmer/innen durch Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigen: (2) Weiters sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, denen die Arbeitnehmer/innen durch Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind, zu berücksichtigen: (3) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist, ausgehend vom Ist-Zustand, Bedacht zu nehmen auf (4) Die Ermittlung und Beurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 4 Abs. 4 und 5 ASchG hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung aufgrund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte, oder wenn es sich aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.

§ 9 — Maßnahmen und Maßnahmenprogramm ↗ RIS

Maßnahmen und Maßnahmenprogramm § 9. (1) Gefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist. (2) Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Arbeitgeber/innen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 auswählen und durchführen. (3) Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Arbeitgeber/innen bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 ASchG auch ein Programm mit Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 festlegen und durchführen:

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