Deregulierung, aber richtig

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Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten

· V · BGBl. II Nr. 56/2006 · in Kraft seit 2006-02-01

58/01 Bergrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Mindestabstände zu Öl- und Gasbohrungen schützen unbeteiligte Dritte vor physisch realen Risiken wie Explosionen, Gasausbrüchen und Kontaminationen – klassische Gefahrenabwehr ohne paternalistische Note. Ausnahmegenehmigungen bei nachgewiesener Gefahrenfreiheit sind möglich, was Verhältnismäßigkeit sicherstellt. Die CELEX-Referenz (32014L0028, Sprengstoff-Richtlinie) zeigt teilweise EU-Determinierung.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus ↗ RIS

Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus § 1. (1) Bei der Errichtung von nicht Bergbauzwecken dienenden Bauten und anderen Anlagen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten: (2) Abs. 1 Z 2 und 3 findet auf die Errichtung von Erdgasleitungsanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 15 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, wenn diese Anlagen im Notfallplan gemäß § 109 MinroG berücksichtigt werden und ein gemeinsames Sicherheitskonzept erstellt wird. Dies ist der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auf Verlangen nachzuweisen. 03.06.2022 20004573 NOR40244668

§ 2 — Sicherheitsabstände zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten ↗ RIS

Sicherheitsabstände zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten § 2. (1) Bei der Errichtung von Bauten und anderen Anlagen, die nicht der Gewinnung von geothermischer Energie (§ 2 Abs. 2 Z 1 MinroG) oder der damit zusammenhängenden Aufbereitung dieser Energie dienen, sind zu Bohrlöchern von Sonden, die der Gewinnung geothermischer Energie dienen und in denen Kohlenwasserstoffe anfallen oder giftige oder unatembare Medien in Gefahr drohenden Mengen zu erwarten sind, die Sicherheitsabstände gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 einzuhalten. (2) Bei der Errichtung von Bauten und anderen Anlagen, die nicht dem Einbringen von Medien in geologische Strukturen (§ 2 Abs. 2 Z 4 MinroG) dienen, sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:

§ 3 — Erhöhte Sicherheitsabstände ↗ RIS

Erhöhte Sicherheitsabstände § 3. (1) Wurden dem/der Bergbauberechtigten oder dem/der einem/einer Bergbauberechtigten Gleichgestellten (§ 2 Abs. 4 MinroG) von der Behörde gemäß § 29 der Bohrlochbergbau-Verordnung, BGBl. II Nr. 367/2005, in der jeweils geltenden Fassung, mit Bescheid höhere Sicherheitsabstände vorgeschrieben oder wurden dem/der Bergbauberechtigten gemäß § 182 Abs. 3 MinroG aufgetragen, einen bestimmten höheren Schutzabstand einzuhalten, sind abweichend von §§ 1 und 2 diese höheren Sicherheitsabstände oder der gemäß § 182 Abs. 3 MinroG aufgetragene Schutzabstand maßgeblich. (2) Die Behörde hat im Einzelfall unbeschadet des Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag des/der Bergbauberechtigten oder des/der einem/einer Bergbauberechtigten Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 Z 1 MinroG) höhere als im § 1 Abs. 1 oder § 2 vorgesehene Sicherheitsabstände vorzuschreiben, falls dies zur Vermeidung von Gefahren für Menschen oder Sachen erforderlich ist.

§ 4 — Ausnahmegenehmigung ↗ RIS

Ausnahmegenehmigung § 4. (1) Die Behörde hat im Einzelfall auf begründeten Antrag desjenigen/derjenigen, der/die einen bergbaufremden Bau oder eine sonstige bergbaufremde Anlage errichten will, durch Bescheid Ausnahmen von den Sicherheitsabständen des § 1 Abs. 1 oder § 3 zuzulassen, wenn die Gefahr, die durch diese Abstände verhütet werden soll, im konkreten Fall nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird. (2) Die Behörde hat im Einzelfall auf begründeten Antrag desjenigen/derjenigen, der/die einen Bau oder eine andere Anlage, der/die nicht dem Gewinnen geothermischer Energie oder dem Einbringen von Stoffen in geologische Strukturen dient, errichten will, durch Bescheid Ausnahmen von den Sicherheitsabständen der §§ 2 oder 3 zuzulassen, wenn die Gefahr, die durch diese Abstände verhütet werden soll, im konkreten Fall nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz