Paratuberkulose – Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 48/2006 · in Kraft seit 2006-04-03
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung bekämpft eine ansteckende Tierseuche (Paratuberkulose) bei Rindern, Schafen und Ziegen. Anzeigepflicht, Untersuchung und Sperre kranker Tiere schützen die Herden anderer Betriebe und die Lebensmittelsicherheit vor einem echten externen Schaden. Das ist eine berechtigte Aufgabe des Staates, und für getötete Tiere gibt es eine Entschädigung. Daher beibehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Die Verordnung ist auf alle landwirtschaftlichen Betriebe, die Rinder, Schafe, Ziegen oder in Gattern gehaltene Wildwiederkäuer (Farmwild gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004) halten, anzuwenden. 27.11.2017 20004571 NOR40074893
§ 2 — Anzeigepflicht bei klinischem Verdacht ↗ RIS
Anzeigepflicht bei klinischem Verdacht § 2. Tiere, welche klinische Anzeichen einer Infektion mit Paratuberkulose, hervorgerufen durch Mycobacterium avium subspecies paratuberculosis (MAP), gemäß Anhang A zeigen, sind vom Tierhalter, jeder vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betrauten Person, vom zugezogenen Tierarzt, von der mit der Untersuchung von Proben betrauten Untersuchungsstelle und von jeder Person, der zufolge ihres Berufes die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf Paratuberkulose zuzumuten ist, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich und auf kürzestem Wege anzuzeigen. Bei Zuziehung eines Tierarztes ist nur dieser zur Anzeige verpflichtet. 27.11.2017 20004571 NOR40074894
§ 5 — Sperre verdächtiger Tiere ↗ RIS
Sperre verdächtiger Tiere § 5. (1) Klinisch verdächtige Tiere sind bis zum Vorliegen des endgültigen Laborergebnisses, im Falle eines positiven Laborergebnisses bis zu deren Tötung, so aufzustallen, dass ein direkter Kontakt mit anderen Tieren verhindert wird. Verdächtige Tiere dürfen bis zur Abklärung des Verdachts nicht in Verkehr gebracht werden. (2) Die Milch klinisch verdächtiger Tiere darf weder verfüttert noch in Verkehr gebracht werden und ist entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. 10. 2002 S. 1) zu entsorgen. 27.11.2017 20004571 NOR40074897
§ 7 — Vorgehen bei positiven Fällen ↗ RIS
Vorgehen bei positiven Fällen § 7. (1) Wird bei einem Tier der klinische Verdacht auf Paratuberkulose durch eine Laboruntersuchung gemäß Anhang B bestätigt, ist das Tier über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Werktagen der tierschutzgerechten Tötung zuzuführen. (2) Nach Entfernung von auszumerzenden Tieren aus einem Betrieb sind Reinigungs-, Desinfektions-, Hygiene- und Managementmaßnahmen von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten sowie des Anhangs C mittels Bescheid anzuordnen. (3) Wird gemäß § 3 Abs. 2 bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Paratuberkulose festgestellt, so ist das gesamte Fleisch des Tieres gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 236/2004, untauglich zu erklären. Reinigungsmaßnahme, Desinfektionsmaßnahme, Hygienemaßnahme, Schlachttieruntersuchung 27.11.2017 20004571 NOR40074899
§ 8 — Entschädigungen und finanzielle Bestimmungen ↗ RIS
Entschädigungen und finanzielle Bestimmungen § 8. (1) Für Tiere, die gemäß § 7 Abs. 1 über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde getötet werden, gebührt dem Tierbesitzer eine Ausmerzentschädigung (§ 8 TGG). Die Höhe der Entschädigung ist gemäß der Tabelle in Anhang D festzusetzen. (2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 gebührt nicht, wenn (3) Die Kosten für die Entnahme, Einsendung und Untersuchung von Proben sind gemäß § 7 Abs. 2 TGG vom Bund zu tragen. 27.11.2017 20004571 NOR40074900
KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz