Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Währungsabkommen

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 127/1967 · in Kraft seit 1967-04-06

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1967 vermerkt weitere Ratifikationen und Beitritte zum Europäischen Währungsabkommen von 1955. Das zugrunde liegende Abkommen ist durch die europäische Wirtschafts- und Währungsunion vollständig überholt. Diese historische Statusmeldung hat keine laufende Rechtswirkung mehr und soll gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Generalsekretär der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat folgende weitere Ratifikationen beziehungsweise Beitritte A. zum Europäischen Währungsabkommen samt Protokoll über dessen vorläufige Anwendung, beide vom 5. August 1955 (BGBl. Nr. 75/1960, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 24/1961), nachstehend mit A bezeichnet, B. zum Zusatzprotokoll Nr. 2 zur Abänderung des Europäischen Währungsabkommens vom 27. Juni 1958 (BGBl. Nr. 75/1960, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 24/1961), nachstehend mit B bezeichnet, C. zum Zusatzprotokoll Nr. 3 zur Abänderung des Europäischen Währungsabkommens samt Protokoll über dessen vorläufige Anwendung vom 15. Jänner 1960 (BGBl. Nr. 142/1960, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 24/1961), nachstehend mit C bezeichnet und D. zum Zusatzprotokoll Nr. 4 zur Abänderung des Europäischen Währungsabkommens samt Protokoll über dessen vorläufige Anwendung vom 12. Dezember 1961 (BGBl. Nr. 157/1962), nachstehend mit D bezeichnet, notifiziert: Staat: Ratifikation beziehungsweise Beitritt zu: Belgien A B C D Bundesrepublik Deutschland C D Dänemark C Großbritan

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz