Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Währungsabkommen - Anwendung

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 75/1960 · in Kraft seit 1960-04-06

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Protokoll ueber die vorlaeufige Anwendung des Europaeischen Waehrungsabkommens, das an das Ende der Europaeischen Zahlungsunion anknuepft. Das Europaeische Waehrungsabkommen von 1955 wurde Ende 1972 beendet. Dieses Abaenderungs- bzw. Anwendungsprotokoll ist damit gegenstandslos und reines Altrecht.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 werden die Parteien dieses Protokolls das Abkommen vorläufig so anwenden, als ob das Abkommen mit der Beendigung des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion gemäß den Bestimmungen in dessen Artikel 36 Absatz (c) in Kraft getreten wäre, sofern: b) Das Abkommen soll jedoch nicht von denjenigen Parteien dieses Protokolls angewandt werden, für welche das Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vor seiner Beendigung außer Kraft gesetzt sein sollte, und die Beiträge dieser Parteien sind nicht für die Zwecke des Absatzes (a) (2) dieser Ziffer zu berücksichtigen.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz