Deregulierung, aber richtig

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Bundesstraßenplanungsgebiet - Gemeinden Gerasdorf, Großebersdorf, Enzersfeld, Hagenbrunn, Stetten und Leobendorf

· V · BGBl. II Nr. 34/2006 · in Kraft seit 2006-01-31

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung erklärte Grundstücke in den Gemeinden Gerasdorf, Großebersdorf, Enzersfeld, Hagenbrunn, Stetten und Leobendorf zum Bundesstraßenplanungsgebiet zur Sicherung des Trassenkorridors der S 1. Die S 1 Wiener Außenring Schnellstraße ist in diesem Abschnitt gebaut; das Planungsgebiet hat seinen Zweck erfüllt und ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Zur Sicherung des Baues eines Abschnittes derS 1 Wiener Außenring Schnellstraße wird das aus der Anlage ersichtliche umrandete Gelände, das für die spätere Führung derS 1 Wiener Außenring Schnellstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz