Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Allgemeine Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs

· V · BGBl. II Nr. 23/2006 · in Kraft seit 2006-01-26

20/11 Grundbuch · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung ordnete die Digitalisierung der Urkundensammlungen aller noch nicht umgestellten Grundbuchsgerichte an, wobei der genaue Umstellungszeitpunkt je Gericht per Erlass festzusetzen war. Die Digitalisierung aller österreichischen Grundbuchsgerichte ist längst abgeschlossen. Die Verordnung hat keine verbleibende operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Für alle Grundbuchsgerichte, für die die Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs noch nicht angeordnet worden ist, wird diese Umstellung nunmehr angeordnet. (2) Die Umstellung gilt nur für die nach dem Umstellungszeitpunkt einlangenden Urkunden. Der Umstellungszeitpunkt ist für jedes der in Abs. 1 bezeichneten Grundbuchsgerichte vom Bundesministerium für Justiz durch Erlass zu bestimmen und auf der Website der Justiz kundzumachen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die für die Urkundensammlung bestimmten Urkunden sind (2) Sofern eine Urkunde nach Abs. 1 durch Scannen zu erfassen ist, hat der Antragsteller mit der Originalurkunde eine Abschrift vorzulegen; diese kann als Vorlage zum Scannen verwendet werden. Ausgenommen sind Urkunden, die nicht mehr als ein Blatt im Format A 4 umfassen und Pläne. (3) Die Vornahme der Erfassung und Speicherung nach Abs. 1 gilt als Bestätigung der Übereinstimmung der gespeicherten Urkunde mit der Originalurkunde nach § 91 GBG.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz