Deregulierung, aber richtig

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

LMSVG · BG · BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023 · in Kraft seit 2024-01-01

82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das Gesetz vollzieht unmittelbar geltendes EU-Lebensmittelrecht (VO (EG) 178/2002, Hygiene-VO 852/2004 und 853/2004, Kontroll-VO (EU) 2017/625) und die Trinkwasser-Richtlinie 2020/2184. Es ist ueberwiegend Durchfuehrungsrecht; eigenstaendiger nationaler Spielraum besteht vor allem bei Behoerdenorganisation und Gebuehren.

Begründung

Das Gesetz verbietet gesundheitsschaedliche und irrefuehrende Lebensmittel und sichert die amtliche Kontrolle der Lebensmittelkette. Das schuetzt Verbraucher vor ernstem Gesundheitsschaden und vor Taeuschung und faellt damit klar in den berechtigten Kernbereich staatlichen Handelns. Zudem setzt es fast durchgehend direkt geltendes EU-Recht um. Die Registrier- und Kontrollpflichten sind fuer Lebensmittelbetriebe spuerbar, aber sachlich gerechtfertigt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 2 — Zielbestimmung ↗ RIS

Zielbestimmung § 2. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Gesundheitsschutz des Verbrauchers sowie der Schutz des Verbrauchers vor Täuschung. Diese Ziele sind durch die in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 1. Februar 2002) dargelegten Grundsätze der Risikoanalyse, des Vorsorgeprinzips und der Transparenz zu gewährleisten. (2) Dieses Bundesgesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen.

§ 4 — Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union ↗ RIS

Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union § 4. (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen. (2) Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung die Anlage zu aktualisieren. (3) Der Bundesminister für Gesundheit kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in sinngemäßer Anwendung der §§ 6, 19 und 20 erlassen. (4) Antrags- oder Meldeverfahren auf Grund von in der Anlage Teil 1 genannten Rechtsvorschriften vorbehaltlich des Abs. 6 sind von dem Bundesminister für Gesundheit durchzuführen. (5) Antrags-, Melde-, Genehmigungs-, Zulassungs- oder Untersagungsverfahren auf Grund von in der Anlage Teil 2 genannten Rechtsvorschriften sind vom Landeshauptmann durchzuführen. (6

§ 5 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Lebensmittel Allgemeine Anforderungen § 5. (1) Es ist verboten, Lebensmittel, die (2) Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Informationen in Verkehr zu bringen oder zu bewerben, insbesondere (3) Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht im Fall von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, sofern eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorliegt. (4) Die Verbote der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für die Aufmachung. (5) Lebensmittel sind (6) Lebensmittel oder ihre Bestandteile sowie Bestandteile von Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln, die nur nach erfolgter Zulassung in Verkehr gebracht werden dürfen, dürfen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken verwendet werden, wenn Die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen sind den Aufsichtsorganen gemäß § 24 Abs. 3 auf Verlangen vorzulegen. Herstellungsart 13.01.2022 20004546 NOR40240854

§ 10 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Hygiene im Lebensmittelbereich Eintragung und Zulassung von Betrieben § 10. (1) Lebensmittelunternehmer haben ihre Betriebe beim Landeshauptmann entweder gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zwecks Eintragung zu melden oder für ihre Betriebe beim Landeshauptmann die Zulassung zu beantragen, wenn eine solche nach (2) Die Pflicht zur Beantragung der Zulassung gemäß Abs. 1 entfällt für Betriebe, denen vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß der Fischhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 260/1997 oder der Eiprodukteverordnung, BGBl. Nr. 527/1996, oder der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993, eine Kontrollnummer oder gemäß dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, eine Veterinärkontrollnummer zugeteilt wurde. Diese Betriebe gelten als zugelassen im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. (3) Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind vom Landeshauptmann bei den Behörden bereits vorhandene geeignete Daten, insbesondere die Daten der bundesländereinheitlichen Datenbank (Amtliches Lebensmittel-, Informations- und Auswertesystem – ALIAS), des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformati

KI-Analyse · 2026-07-20 · 109 §§ im Datensatz