Munitionslagerverordnung 2006
MLV 2006 · V · BGBl. II Nr. 16/2006 · in Kraft seit 2006-02-01
43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt vor, wie militärische Munition sicher gelagert wird, etwa Schutzabstände, Bauweise und Brandschutz. Damit wird die Gefahr von Explosionen für Menschen in der Umgebung begrenzt, also echter Schutz Dritter vor schwerem Schaden. Das rechtfertigt die Regelung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — Grundsätze ↗ RIS
Grundsätze § 3. (1) Militärische Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen und den Geländeverhältnissen anzulegen als (2) Maßgeblich für die jeweilige Beschaffenheit eines militärischen Munitionslagers, seiner Lagerobjekte und Lagerkammern sowie für deren räumliche Verteilung ist die Menge des zur Einlagerung bestimmten Lagergutes sowie dessen chemische und physikalische Eigenschaften. (3) Die sicherheitsrelevanten Merkmale der gelagerten militärischen Munition sind charakterisiert durch Zuordnung zu (4) Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung können durch den Bundesminister für Landesverteidigung auf Grundlage einer jeweiligen sicherheitstechnischen Analyse festgelegt werden, insoweit es zwingende militärische Interessen erfordern und die notwendige Sicherheit sonst in geeigneter Weise gewährleistet werden kann.
§ 5 — Anordnung der Lagerobjekte ↗ RIS
Anordnung der Lagerobjekte § 5. (1) Die einzelnen Lagerobjekte sind schachbrettartig zueinander versetzt räumlich anzuordnen. Zwischen den Objekten darf der jeweilige Schutzabstand nach Abs. 2 nicht unterschritten werden. (2) Bei Lagerobjekten nach § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat der Schutzabstand in freiem und ebenem Gelände, jeweils von den Aussenkanten der Lagerobjekte, nach der jeweiligen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge und der Munitionsgefahrenklasse des Lagergutes zu betragen: Explosivstoff- Höchstbelagsmenge [kg] der Munitionsgefahrenklassen 1.1 1.2 1.3 1.4 Schutzabstand [m] 1000 25 25 2000 31 25 3000 35 25 4000 39 25 5000 42 25 10000 52 25 25 - 16000 61 28 20000 66 32 25000 71 35 30000 75 39 35000 79 42 40000 83 44 50000 89 50 (3) Für Explosivstoff-Höchstbelagsmengen von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1, die zwischen oder über den in der Tabelle angeführten liegen, gelten folgende Maßgaben: S = 2,4* Q 1/3 S... Schutzabstand [m] Q... Explosivstoff-Höchstbelagsmenge [kg] S = 1,8* Q 1/3 S... Schutzabstand [m] Q... Explosivstoff-Höchstbelagsmenge [kg] S = 0,8* Q 1/3 S... Schutzabstand [m] Q... Explosivstoff-Höchstbelagsmenge [kg] (4) Abweichend von Abs. 2 darf be
§ 10 — Mehrkammernsysteme ↗ RIS
Mehrkammernsysteme § 10. (1) Bei Mehrkammernsystemen ist für den Abstand zwischen den Lagerkammern folgender Mindestwert anzusetzen: D = 2.0 * Q 1/3 D... Dicke der Gesteinsstruktur zwischen den Kammern [m] Q... TNT Äquivalent der sich umsetzenden, gelagerten Explosivstoffmenge [kg] (2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Unterschreitung des Lagerkammerabstandes zulässig, sofern die Ladedichte der Explosivstoffmenge einen Wert von 50 kg Explosivstoff pro m3 Volumen der Lagerkammer unterschreitet. In diesen Fällen ist vor Errichtung der Lagerkammern eine Analyse der örtlichen Gegebenheiten sowie der militärischen Munition und der damit verbundenen Gefahrenpotentiale durchzuführen. (3) Beschränkt sich die eingelagerte militärische Munition auf die Munitionsgefahrenklassen 1.2 oder 1.4 sowie 1.2 und 1.4, so hat der Abstand zur Nachbarkammer mindestens 5 m zu betragen. (4) Bei Mehrkammernsystemen ist im Verkehrsstollen gegenüber jedem Zugangsstollen jeweils ein Prellsack anzubringen. Der Abstand der Lagerkammern zum Verkehrsstollen ist so zu bemessen, dass im Verkehrsstollen im Fall einer Umsetzung von militärischer Munition keine schweren Schäden entstehen. (5) Für den Fall einer Umsetzung
KI-Analyse · 2026-06-12 · 33 §§ im Datensatz