Vernichtung von Kriegsmaterial und Waffen des Bundesheeres
· V · BGBl. II Nr. 14/2006 · in Kraft seit 2006-02-01
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, welches nicht mehr benötigte Kriegsmaterial des Bundesheeres vernichtet werden muss und welches ausnahmsweise Museen überlassen werden darf. Das ist eine sachlich notwendige Regelung für den sicheren Umgang mit gefährlichen Waffen. Ohne diese Vorschrift gäbe es keine klare Grundlage für die Entsorgung ausgedienter Militärwaffen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Folgende, jeweils im Eigentum des Bundes stehende, Arten von Kriegsmaterial und sonstige Waffen des Bundesheeres, die von diesem nicht mehr benötigt werden, sind, sofern nicht § 2 anzuwenden ist, jedenfalls zu vernichten:
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Jene Arten von Kriegsmaterial und sonstige Waffen nach § 1, die in geringer Stückzahl Museen oder Vergleichs- und Lehrmittelsammlungen inländischer Gebietskörperschaften für Schausammlungen zur Verfügung gestellt werden sollen, sind nicht zu vernichten.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz