Deregulierung, aber richtig

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Verordnung betreffend Dienstausweise

· V · BGBl. II Nr. 11/2006 · in Kraft seit 2006-01-01

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt allein, wie die Dienstausweise der Bediensteten des Finanzministeriums aussehen und verwendet werden. Sie betrifft nur die innere Organisation der Verwaltung und schränkt die Freiheit der Bürger nicht ein. Eine geordnete Identifikation von Amtsorganen ist sinnvoll, daher kann die Regelung bestehen bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 2 — Dienstausweis ↗ RIS

Dienstausweis § 2. Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Identität des Inhabers sowie der Berechtigung als Organ des Ressorts, für dieses tätig zu werden. Allfällige darüber hinaus gehende Bestimmungen über Berechtigungen zur Durchführung einer Amtshandlung bleiben davon unberührt. 29.10.2019 20004531 NOR40073906

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich die Bediensteten unaufgefordert vor jeder Außendiensthandlung oder über Verlangen im Parteienverkehr mit ihrem Dienstausweis auszuweisen. 29.10.2019 20004531 NOR40073909

§ 7 — Inhalt ↗ RIS

Inhalt § 7. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten: (2) Ferner kann der Dienstausweis auf der Vorderseite (Bildseite) die Bezeichnung der Funktion, der Organisationseinheit und/oder einer bestimmten Befugnis beinhalten. 24.08.2020 20004531 NOR40226123

KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz