Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 5/2006 · in Kraft seit 2006-02-01
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt die Kennzeichnung von GVO-haltigen Erzeugnissen (außer Lebensmitteln) vor und schließt eine echte Informationslücke, weil Abnehmer GVO in Produkten nicht selbst erkennen können. Sie wurde zuletzt im Jänner 2025 angepasst und ist damit aktuell. Die Anforderungen — gut sichtbarer Hinweis auf GVO-Gehalt, Angabe des Verwendungszwecks und allfälliger Anwendungsbeschränkungen — sind minimal und verhältnismäßig. Da EU-Recht für Lebensmittel-GVO direkt gilt, deckt diese Verordnung einen verbleibenden Bereich (Nicht-Lebensmittel-GVO nach GTG) ab, der andernfalls ungeklärt bliebe.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten und deren Inverkehrbringen gemäß § 54 Abs. 1 und 4 GTG zulässig ist. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Lebensmittel 30.01.2025 20004526 NOR40268042
§ 2 — Kennzeichnung ↗ RIS
Kennzeichnung § 2. (1) Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß § 62 Abs. 1 GTG in Verkehr gebracht werden. (2) Der Hinweis gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten: „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ oder „Dieses Produkt enthält (Bezeichnung des Organismus/der Organismen), genetisch verändert“. (3) Die Kennzeichnung muss ferner einen Hinweis auf den vorgesehenen Verwendungszweck sowie allfällig erforderliche Anwendungsbeschränkungen enthalten. (4) In der Kennzeichnung sind auch diejenigen Anforderungen zu berücksichtigen, die in einer Genehmigung im Sinne des § 54 Abs. 1 oder 4 GTG für die Kennzeichnung vorgeschrieben werden. 11.09.2017 20004526 NOR40073870
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Bei vorverpackten Erzeugnissen muss der Hinweis gemäß § 2 Abs. 2 an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr fest verbundenen Etikett angebracht sein; diese Kennzeichnung darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt sein. Die sonstigen Angaben gemäß § 62 Abs. 1 GTG müssen zumindest in einem Beipacktext oder einem sonstigen Begleitpapier enthalten sein, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. 11.09.2017 20004526 NOR40073871
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz