FH-MTD-Ausbildungsverordnung
FH-MTD-AV · V · BGBl. II Nr. 2/2006 · in Kraft seit 2006-01-06
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Bei medizinisch-technischen Berufen wie Radiologietechnologie ist ein Mindestmaß an nachgewiesener Kompetenz zum Schutz der Patienten berechtigt. Die Verordnung legt jedoch sehr detailliert Kompetenzkataloge und Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung für sieben Berufe fest und schreibt überwiegend Krankenanstalten als Lernort vor. Diese Detailtiefe engt Ausbildungsanbieter und neue Ausbildungsformen unnötig ein; sie sollte auf Ergebnis- statt Verfahrensvorgaben umgestellt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 3 — Fachlich-methodische Kompetenzen des Radiologietechnologen oder der Radiologietechnologin ↗ RIS
Anlage 3 Fachlich-methodische Kompetenzen des Radiologietechnologen oder der Radiologietechnologin Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der radiologisch-technischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 2 Abs. 3 MTD-Gesetz erworben. Sie haben gelernt, berufsspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie in der Medizin zum eigenverantwortlichen Handeln in den Fachbereichen Nuklearmedizin, radiologische Diagnostik und Intervention, Schnittbildverfahren und Strahlentherapie zu verknüpfen sowie Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung, des Patientenschutzes und des Strahlenschutzes eigenverantwortlich wahrzunehmen. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet. Der Absolvent oder die Absolventin kann Untersuchungsmethode, Informationstechnologie, Untersuchungserfolg, Aufnahmeergebnis, Bildnachbearbeitung, Untersuchungsdaten 27.09.2017 20004516 NOR40073713
Anl. 10 — Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Physiotherapeuten oder der Physiotherapeutin ↗ RIS
Anlage 10 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Physiotherapeuten oder der Physiotherapeutin Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten zu erfolgen. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Pflichtbereiche: Wahlbereiche je nach individuellem Schwerpunkt: 27.09.2017 20004516 NOR40073720
Anl. 12 — Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Radiologietechnologen oder der Radiologietechnologin ↗ RIS
Anlage 12 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Radiologietechnologen oder der Radiologietechnologin Die praktische Ausbildung hat überwiegend im medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsbereich stattzufinden. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können in sonstigen Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Untersuchungen und Behandlungen unter Berücksichtigung strahlenhygienischer Maßnahmen in folgenden Pflichtbereichen vorzubereiten, durchzuführen, auszuwerten sowie die Ergebnisse zu analysieren und hinsichtlich qualitativer Richtlinien zu bewerten: Untersuchungsbereich, Informationstechnologie 27.09.2017 20004516 NOR40073722
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Kompetenzen und Ausbildung Kompetenzen § 1. Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ist sicherzustellen, dass die Absolventen oder Absolventinnen mindestens folgende Kompetenzen erworben haben: 27.09.2017 20004516 NOR40073705
KI-Analyse · 2026-06-16 · 23 §§ im Datensatz