FH-Hebammenausbildungsverordnung
FH-Heb-AV · V · BGBl. II Nr. 1/2006 · in Kraft seit 2016-01-16
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Mindestinhalte und Mindestumfang der Hebammenausbildung fest. Hebammen betreuen Geburten; mangelhafte Ausbildung gefährdet unmittelbar Leben und Gesundheit von Mutter und Kind, das ist echter Schutz Dritter. Die Mindeststandards entsprechen zudem unionsrechtlichen Vorgaben für diesen reglementierten Beruf. Daher beibehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Kompetenzen und Hebammenausbildung Kompetenzen § 1. Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen/Absolventen folgende Kompetenzen erwerben:
§ 2 — Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung ↗ RIS
Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung § 2. (1) Bei der Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 sind die Mindestinhalte der Hebammenausbildung gemäß der Anlage 4 sowie die Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 umzusetzen. (1a) Die Gesamtdauer der theoretischen und praktischen Hebammenausbildung hat mindestens drei Jahre und ein Stundenausmaß von mindestens 4 600 Stunden zu betragen. Die praktische Ausbildung hat mindestens ein Drittel des Gesamtstundenausmaßes zu betragen. Eine Stunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung hat 45 Minuten und eine Praktikumsstunde 60 Minuten zu umfassen. (2) In den Mindestinhalten der Hebammenausbildung gemäß der Anlage 4 sind die Inhalte des (3) In den Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 sind die Inhalte des
§ 5 — Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen und medizinischen Inhalte ↗ RIS
Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen und medizinischen Inhalte § 5. (1) Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Hebammenausbildung müssen eine Hebammenausbildung abgeschlossen haben. (2) Die Lehrenden der medizinischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Hebammenausbildung müssen die Ausbildung als Arzt/Ärztin abgeschlossen haben. (3) Darüber hinaus können für fachspezifische und medizinische Inhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz