Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“
· BG · BGBl. I Nr. 3/2006 · in Kraft seit 2006-01-01
61/01 Familienlastenausgleich · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz errichtet eine staatliche „Familie & Beruf Management GmbH“. Eine eigene Bundes-GmbH für Koordination und Förderung ist nicht zwingend; Notwendigkeit und Eingliederung wären zu prüfen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Errichtung ↗ RIS
Errichtung § 1. (1) Es wird die Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Familie Beruf Management GmbH“ (im Folgenden: die Gesellschaft) errichtet. (2) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen. (3) Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6.3.1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906 in der jeweils geltenden Fassung, mit 1.1.2006. Auf die Gesellschaft sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. § 5 Abs. 1 des GmbHG ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 des GmbHG geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 70.000,-- und ist zur Gänze nach Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen. (4) Alleiniger Gründer und Eigentümer der Gesellschaft ist der Bund. Dieser wird f
§ 2 — Vermögensübergang und Bewertung ↗ RIS
Vermögensübergang und Bewertung § 2. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlich ist, sohin alle zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden, geht mit 1.1.2006 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Die Sacheinlage erfolgt ohne Erhöhung des Stammkapitals, wobei der Gegenwert in eine nicht gebundene Kapitalrücklage einzustellen ist. (2) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. (3) Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf die Gesellschaft übergegangenen Aktiven und Passiven zu enthalten, die ihr nachvollziehbar und betriebsnotwendig zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darü
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 20 §§ im Datensatz