Deregulierung, aber richtig

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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

· Vertrag – Deutschland · BGBl. III Nr. 210/2005 · in Kraft seit 2005-12-01

49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
12Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Vertrag ueber grenzueberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und in strafrechtlichen Angelegenheiten; legitime Sicherheitskooperation zwischen Nachbarstaaten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 38 Abs. 1 am 15. September 2005 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß Art. 38 Abs. 1 mit 1. Dezember 2005 in Kraft. Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland - im Bestreben, durch partnerschaftliche Zusammenarbeit der internationalen Kriminalität sowie grenzüberschreitenden Gefahren wirksamer zu begegnen, in Ergänzung sind wie folgt übereingekommen:

KI-Analyse · 2026-07-20 · 39 §§ im Datensatz