Lösungsmittelverordnung 2005
LMV 2005 · V · BGBl. II Nr. 398/2005 · in Kraft seit 2005-10-30
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt Richtlinie 2004/42/EG unmittelbar um und begrenzt flüchtige organische Verbindungen (VOC) in Farben und Lacken, die zur Bildung von bodennahem Ozon beitragen und Gesundheit Dritter schädigen. Die VOC-Grenzwerte in Anhang B entsprechen den EU-Vorgaben ohne nachweisbares Gold-Plating. Die Kennzeichnungspflicht (§ 4) gibt Behörden und Verbrauchern die nötige Information zur Marktkontrolle. Das Inverkehrsverbot für grenzwertüberschreitende Produkte ist das einzig wirksame Mittel, da VOC-Gehalte für Käufer nicht erkennbar sind.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Zweck und Anwendungsbereich ↗ RIS
Zweck und Anwendungsbereich § 1. Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken sowie in Produkten für die Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern. Diese Verordnung gilt für die im Anhang A angeführten Produkte. 26.09.2017 20004491 NOR40073307
§ 3 — Verbote ↗ RIS
Verbote § 3. (1) Sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist das Inverkehrsetzen von den im Anhang A angeführten Produkten ab den im Anhang B jeweils genannten Zeitpunkten verboten, wenn der VOC-Gehalt den in Anhang B jeweils festgelegten Grenzwert überschreitet. Werden Produkte in einer Form in Verkehr gesetzt, in der sie zur Anwendung einer Verdünnung durch den Zusatz von Lösungsmittel oder lösungsmittelhaltigen Komponenten bedürfen, ist bei der Berechnung des VOC-Gehalts vom bereits verdünnten, gebrauchsfertigen Produkt auszugehen. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausfuhr in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft. (2) Für die Prüfung der Einhaltung der im Anhang B jeweils festgelegten Grenzwerte für den VOC-Gehalt sind die folgenden im Anhang C angeführten Analysemethoden (Normen) verbindlich: (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen im Anhang A angeführte Produkte, die die Grenzwerte für den VOC-Gehalt in Anhang B nicht einhalten, für folgende Verwendungszwecke in Verkehr gesetzt werden: (4) Im Anhang A angeführte Produkte, die nachweislich vor den im Anhang B festgelegten Zeitpunkten hergestellt wurden und die die Anforderungen des Absatzes 1 nicht
§ 4 — Kennzeichnung ↗ RIS
Kennzeichnung § 4. Ab dem 1. Jänner 2007 dürfen die im Anhang A angeführten Produkte vom Hersteller, Importeur oder Vertreiber nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend den in der jeweiligen Reduktionsstufe (VOC-Gehalt) verlangten Anforderungen gemäß Anhang B mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden: Einstufungsbestimmung, Verpackungsbestimmung 26.09.2017 20004491 NOR40073310
§ 6 — Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ↗ RIS
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft § 6. (1) Mit dieser Verordnung ist die Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG, ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S.87 umgesetzt. (2) Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2013 ist die Richtlinie 2010/79/EU zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 304 vom 20.11.2010, S. 18 umgesetzt. 26.09.2017 20004491 NOR40146992
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