Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 479/2005 · in Kraft seit 2006-01-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt nur fest, wie die freiwillige Lehre zum Brau- und Getränketechniker abläuft und geprüft wird. Sie versperrt niemandem den Zugang zum Getränkegewerbe, sondern beschreibt bloß einen anerkannten Ausbildungsabschluss, den man machen kann, aber nicht muss. Sie schränkt keine Freiheit ein und schafft eine nützliche, vergleichbare Qualifikation, daher behalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
Lehrberuf Brau- und Getränketechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Brau- und Getränketechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Brau- und Getränketechniker oder Brau- und Getränketechnikerin) zu bezeichnen.
§ 3 ↗ RIS
Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt; Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. ____________________________________________________________________ Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr ____________________________________________________________________ 1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe ____________________________________________________________________ 2. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten ____________________________________________________________________ 3. Kenntnis der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes ____________________________________________________________________ 4. Kenntnis der Betriebs- und -
§ 5 ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. (2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. (3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Rohstoffkunde sowie Technologie. (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
§ 14 ↗ RIS
Verhältniszahlen § 14. Die Verhältniszahlen sind im § 8 Abs. 3 bis Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes festgelegt. Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten neben dem Lehrberechtigten (Betriebsinhaber; bei Gesellschaften der Geschäftsführer) jene, die eine fachlich einschlägige Ausbildung im Lehrberuf Brauer und Mälzer bzw. in einem verwandten Lehrberuf, oder eine einschlägige schulische Berufsausbildung absolviert haben bzw. auch Personen die eine zumindest dreijährige einschlägige Praxis nachweisen können.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz