Deregulierung, aber richtig

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Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG

· V · BGBl. II Nr. 471/2005 · in Kraft seit 2000-01-01

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung befreit Angehörige der großen freien Berufe (Ärzte, Anwälte, Apotheker, Architekten, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte, Notare) von der GSVG-Krankenversicherungspflicht, weil diese Berufsgruppen über eigene Kammerversicherungen ausreichend abgesichert sind. Die Befreiung verhindert eine Doppelversicherung und damit eine unnötige finanzielle Belastung. Sie hat laufende Rechtswirkung für alle aktuell tätigen Kammermitglieder.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Personen sind hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder einer Notariatskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz