Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG

· V · BGBl. II Nr. 471/2005 · in Kraft seit 2000-01-01

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung befreit Angehörige der großen freien Berufe (Ärzte, Anwälte, Apotheker, Architekten, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte, Notare) von der GSVG-Krankenversicherungspflicht, weil diese Berufsgruppen über eigene Kammerversicherungen ausreichend abgesichert sind. Die Befreiung verhindert eine Doppelversicherung und damit eine unnötige finanzielle Belastung. Sie hat laufende Rechtswirkung für alle aktuell tätigen Kammermitglieder.

Kategorien

—

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Personen sind hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder einer Notariatskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz