Bestimmung der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen
· V · BGBl. II Nr. 470/2005 · in Kraft seit 2005-12-30
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt die Förderbeiträge der Ökobilanzgruppenverantwortlichen ausschließlich für das Kalenderjahr 2006 fest – konkret 0,000 Cent/kWh für Kleinwasserkraft und 0,416 Cent/kWh für sonstige Ökostromanlagen. Diese jahresspezifischen Beträge sind längst Makulatur, und das zugrundeliegende Ökostromgesetz 2002 wurde überdies vollständig ersetzt. Die Verordnung soll gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftanlagen wird für das Kalenderjahr 2006 ein Betrag von 0,000 Cent/kWh bestimmt. (2) Es wird festgestellt, dass zur Aufbringung der Mittel für die Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 21 Ökostromgesetz für sonstige Ökostromanlagen für das Kalenderjahr 2006 ein durchschnittlicher Beitragssatz in Höhe von 0,416 Cent/kWh erforderlich ist. Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für sonstige Ökostromanlagen wird für das Kalenderjahr 2006 1. für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, ….................. 0,325 Cent/kWh 2. für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, ……………… 0,382 Cent/kWh 3. für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, …………………….. 0,398 Cent/kWh 4. für alle übrigen Endverbraucher ………………… 0,464 Cent/kWh
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz