Ermächtigung des Leiters der Heeresforstverwaltung Allentsteig zu überplanmäßigen Ausgaben
· V · BGBl. II Nr. 466/2005 · in Kraft seit 2005-12-30
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung ermächtigt den Leiter der Heeresforstverwaltung Allentsteig zu überplanmäßigen Ausgaben im Rahmen eines zeitlich befristeten Projekts auf Basis der Flexibilisierungsklausel des Bundeshaushaltsgesetzes. Da der Projektzeitraum bereits längst abgelaufen ist und die Verordnung keine weitergehende Wirkung entfaltet, ist sie gegenstandslos geworden. Sie soll gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Leiter der zur Anwendung der Flexibilisierungsklausel bestimmten Organisationseinheit Heeresforstverwaltung Allentsteig (Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel auf die Heeresforstverwaltung Allentsteig (Flexibilisierungsverordnung Heeresforstverwaltung Allentsteig), BGBl. II Nr. 441/2005), zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 477/2008 wird ermächtigt, in den einzelnen Finanzjahren des Projektzeitraumes bis 31. Dezember 2012, unter Beachtung des § 2 der Flexibilisierungsverordnung Heeresforstverwaltung Allentsteig, überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz