Deregulierung, aber richtig

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Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie

· V · BGBl. II Nr. 462/2005 · in Kraft seit 2005-12-29

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt die Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für Ökostromförderung ab 1. Jänner 2006 auf 0,484 Cent/kWh fest. Das zugrundeliegende Ökostromgesetz 2002 wurde längst durch das Ökostromgesetz 2012 und danach durch das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz 2021 vollständig abgelöst; der hier festgelegte Wert ist seit Jahrzehnten gegenstandslos. Die Verordnung soll gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie, ausgenommen der aus Kleinwasserkraftanlagen erzeugten Energie, wird ab 1. Jänner 2006 mit 0,484 Cent/kWh neu bestimmt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz