Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie
· V · BGBl. II Nr. 462/2005 · in Kraft seit 2005-12-29
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt die Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für Ökostromförderung ab 1. Jänner 2006 auf 0,484 Cent/kWh fest. Das zugrundeliegende Ökostromgesetz 2002 wurde längst durch das Ökostromgesetz 2012 und danach durch das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz 2021 vollständig abgelöst; der hier festgelegte Wert ist seit Jahrzehnten gegenstandslos. Die Verordnung soll gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie, ausgenommen der aus Kleinwasserkraftanlagen erzeugten Energie, wird ab 1. Jänner 2006 mit 0,484 Cent/kWh neu bestimmt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz