Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Trassenverlaufes des Teilabschnittes St. Andrä-Aich im Zuge der Koralmbahn Graz-Klagenfurt

· V · BGBl. II Nr. 444/2005 · in Kraft seit 2005-12-24

56/03 ÖBB · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung bestimmt den Trassenverlauf des Teilabschnittes St. Andrä–Aich der Koralmbahn Graz–Klagenfurt nach dem Hochleistungsstreckengesetz. Trassenfestlegungen für Hochleistungsstrecken bilden die dauerhafte Rechtsgrundlage für Grundinanspruchnahmen entlang der Bahnstrecke und behalten nach der Fertigstellung ihre rechtliche Bedeutung. Der bereitgestellte Gesetzestext ist sehr knapp, weshalb die Einschätzung mit geringerer Sicherheit erfolgt.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes des Teilabschnittes St. Andrä-Aich im Zuge der Koralmbahn Graz-Klagenfurt StF: BGBl. II Nr. 444/2005 Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes (HLG), BGBl. Nr. 135/1989 idgF und nach Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993 idgF wird verordnet: e-rk3 11.11.2025 20004476 NOR30004890

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