Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung
GuK-LFV · V · BGBl. II Nr. 453/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 365/2018 · in Kraft seit 2018-12-22
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schreibt im Detail vor, wie viele Stunden in welchen Lernfeldern eine Pflegekraft absolvieren muss, um lehren oder führen zu dürfen. Dass Lehrende fachlich und pädagogisch geeignet sein sollen, ist nachvollziehbar; die staatlich fixierten Stunden- und Curriculumsraster für reine Lehr- und Führungstätigkeit gehen aber über echten Patientenschutz hinaus und schotten den Zugang zu diesen Rollen ab. Die starren Stundenvorgaben sollten gestrichen und auf ein schlankes Eignungs- und Kompetenzprofil reduziert werden.
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Belegende Paragraphen
Anl. 2/2 ↗ RIS
Anlage 2/2 LERNFELD II Gesundheit – Krankheit – Gesellschaft Kompetenzen Stunden Leistungs-feststellung In diesem Lernfeld soll ein systematisches und sozialwissenschaftlich und sozialmedizinisch fundiertes Verständnis für Aufgaben, Funktionsweisen und Leistungen moderner Gesundheitssysteme sowie ihrer Veränderbarkeit erworben werden. Die in diesem Lernfeld erworbenen Kenntnisse sollen einerseits als Grundlage für Entscheidungen in der täglichen Arbeit genutzt werden und andererseits die Fähigkeit, Gesundheitsberufe in einem breiten Kontext zu sehen, fördern. Schwerpunkte des Lernfeldes: Gesundheits- und Krankheitskonzepte aus sozialwissenschaftlicher und sozialmedizinischer Perspektive, Public Health, Gesundheitsversorgung in Österreich sowie Entwicklungen ausgewählter Gesundheitssysteme (national und international). – Basierend auf Gesundheits- und Krankheitskonzepten Formen der Krankheitsbewältigung sowohl auf individueller als auch gesellschaftlicher Ebene erkennen und daraus neue Verhaltensweisen ableiten; – das nationale Gesundheitssystem vor dem Hintergrund gesundheits- und sozialpolitischer Ziele und Leitlinien im internationalen Kontext vergleichen und daraus Konsequenze
Anl. 2/3 ↗ RIS
Anlage 2/3 LERNFELD III Kompetenzen Stunden Leistungs-feststellung Wissenschaft und Beruf (Teil I) In diesem Lernfeld sollen grundlegende Fähigkeiten zum wissenschaftlichen Arbeiten und zur systematischen Betrachtung von Pflege aus einer wissenschaftlichen Perspektive erworben werden. Es soll der Umgang mit wissenschaftlicher Literatur sowie die Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und des wissenschaftlichen Instrumentariums für Praxis und Unterricht vermittelt werden. Schwerpunkte des Lernfeldes: Wissenschaftliche Grundlagen, Wissenschaftstheorie, Forschung, Techniken wissenschaftlichen Arbeitens, Forschungsmethoden und Forschungsprozess. – Zwischen den Grundlagen der allgemeinen Wissenschaftstheorie und dem eigenen fachlichen Wissenschaftsbereich Bezüge herstellen; – wissenschaftliche Erkenntnisse, z. B. Forschungsergebnisse für das eigene Berufsfeld nutzen und umsetzen; – Forschungsmethoden für fachliche Recherchen nutzen; – forschungsrelevante Fragen erkennen, formulieren und Forschungsarbeiten initiieren; – systematische Literaturrecherchen durchführen; – schriftliche Arbeiten unter Beachtung formaler wissenschaftlicher Kriterien verfassen. 100 Einzelprüfung
Anl. 3/3 ↗ RIS
Anlage 3/3 LERNFELD V Bildungsmanagement Kompetenzen Stunden Leistungs-feststellung Durch die Aneignung von für die berufliche Bildung relevanten Kenntnissen der Rechtsgrundlagen, der wissenschaftlichen Theorien und Methoden, der verschiedenen betrieblichen Konzepte und Modelle sollen wissenschaftliche Theorieansätze und Forschungsresultate mit betrieblicher Personalentwicklung und Bildungspraxis verbunden werden. Schwerpunkte des Lernfeldes: Bildungsspezifische Rechtsgrundlagen, Organisationsentwicklung, Wissens- und Projektmanagement, Qualitätsmanagement in Bildungseinrichtungen, Mitarbeiterführung, Auswahlverfahren, Lernorganisation für die theoretische und praktische Ausbildung, Curriculumentwicklung bzw. Bildungsplanung, Administration und Marketing/PR. – Theoretisches Wissen über Organisationen und deren Entwicklung am Beispiel Bildungseinrichtung bzw. Schule verdeutlichen; – die eigene Organisation im Kontext ihrer relevanten Umwelten erfassen und führen; – auf Basis theoretischer Kenntnisse zu Organisationen und Organisationsentwicklung die spezifische Organisationskultur unterschiedlicher Arbeitsfelder der Gesundheitsberufe verstehen und Handlungsstrategien danach ausri
Anl. 1 — Gliederung der Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben ↗ RIS
Anlage 1 Gliederung der Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben Lehraufgaben Führungsaufgaben LERNFELD I (200 Stunden) Person – Interaktion – Kommunikation LERNFELD II (100 Stunden) Gesundheit – Krankheit – Gesellschaft LERNFELD III (300 Stunden) Wissenschaft und Beruf I (100 Stunden) Wissenschaft und Beruf II (200 Stunden) LERNFELD IV (370 Stunden) LERNFELD IV (150 Stunden) Lehren und Lernen I (220 Stunden) Lehren und Lernen II (150 Stunden) Führen und Leiten (personenbezogen) LERNFELD V (150 Stunden) LERNFELD V (370 Stunden) Bildungsmanagement Management (220 Stunden) Angewandtes Pflegemanagement (150 Stunden) LERNFELD VI (180 Stunden) LERNFELD VI (180 Stunden) Einrichtungsautonomer Bereich Einrichtungsautonomer Bereich LERNFELD VII (300 Stunden) LERNFELD VII (300 Stunden) Praktikum Praktikum 14.01.2019 20004475 NOR40211277
KI-Analyse · 2026-06-16 · 23 §§ im Datensatz