Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
GuK-SV · V · BGBl. II Nr. 452/2005 · in Kraft seit 2005-12-28
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt bis ins Detail Stundenpläne, Lehrinhalte und Prüfungsformen für Pflege-Sonderausbildungen vor. Ein berechtigter Kern besteht, weil Patientensicherheit in der Intensiv- und Anästhesiepflege wichtig ist. Die kleinteilige staatliche Festlegung jedes Unterrichtsfachs und jeder Mindeststunde geht jedoch über das Nötige hinaus und sollte auf Ergebnis- und Kompetenzziele zurückgeführt werden, statt starre Lehrpläne zu diktieren.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Sonderausbildungen für Spezialaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV) StF: BGBl. II Nr. 452/2005 Auf Grund der §§ 30 und 73 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2005, wird verordnet: § 1 Allgemeines § 2 Ausbildungsziel – Evaluierung § 3 Lehrkräfte § 4 Lehrtätigkeit § 5 Fachkräfte § 6 Räumliche und sachliche Ausstattung § 7 Aufnahme in eine Sonderausbildung § 8 Ausschluss von einer Sonderausbildung § 9 Ausbildungszeit § 10 Teilnahmeverpflichtung § 11 Unterbrechung der Ausbildung § 12 Leitung § 13 Ausbildungsordnung §§ 14 und 15 Theoretische Ausbildung §§ 16 und 17 Praktische Ausbildung § 18 Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung § 19 Beurteilung der theoretischen Ausbildung § 20 Dispensprüfung § 21 Beurteilung der praktischen Ausbildung § 22 Wiederholen einer Einzelprüfung oder Dispensprüfung § 23 Nichtantreten zu einer Prüfung § 24 Wiederholen eines Praktikums § 25 Ausscheiden aus der Ausbildung § 26 Allgemeines § 27 Zusammen
Anl. 1 — SONDERAUSBILDUNG IN DER KINDER- UND JUGENDLICHENPFLEGE ↗ RIS
Anlage 1 SONDERAUSBILDUNG IN DER KINDER- UND JUGENDLICHENPFLEGE Theoretische Ausbildung Unterrichtsfach Lehrinhalte Mindest-stunden Lehrkraft Leistungs-feststellung 1. Berufsethik und Berufskunde – Berufsethik 20 Lehrer/in für Gesundheits- und Kranken-pflege (GuK) Beurteilung der Teilnahme – Transkulturelle Aspekte der Pflege – Geschichte der Kinderkrankenpflege – Mitwirkung an Forschungsprojekten in der Kinder- und Jugendlichenpflege 2. Gesundheits-und Kranken-pflege von Kindern und Jugendlichen – Angewandte Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung 260 Lehrer/in für GuK Komm. Prüfung – Ganzheitliche Pflege – Präventive Pflegemaßnahmen – Diagnostische, therapeutische und rehabilitative Pflegemaßnahmen bei akuten und chronischen Krankheits-bildern – Komplementäre Pflegemethoden – Pflege und Begleitung von chronisch kranken, terminalkranken und sterbenden Kindern und Jugendlichen – Schmerztherapie 3. Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisen-situationen – Entwicklungsbedingte Situationen 50 Lehrer/in für GuK / fach-kompetente Person Komm. Prüfung – Krankheitsbedingte Situationen – Sozialbedingte Situationen – Umweltbedingte Situationen 4. Hauskranken-pflege bei Kindern und J
Anl. 3 — BASISAUSBILDUNG IN DER INTENSIVPFLEGE, ANÄSTHESIEPFLEGE UND PFLEGE BEI NIERENERSATZTHERAPIE ↗ RIS
Anlage 3 BASISAUSBILDUNG IN DER INTENSIVPFLEGE, ANÄSTHESIEPFLEGE UND PFLEGE BEI NIERENERSATZTHERAPIE Theoretische Ausbildung Unterrichtsfach Lehrinhalte Mindest-stunden Lehrkraft Leistungs-feststellung Pflegerisches Sachgebiet: 160 1. Pflege und Überwachung von Patienten/ innen mit invasiven und nichtinvasiven Methoden – Krankenbeobachtung und Überwachung – Spezielle pflegerische Maßnahmen – Dokumentation und Organisation – Berufskunde Lehrer/in für GuK / fachkompetente Person Einzelprüfung 2. Angewandte Hygiene – Infektionsverhindernde Maßnahmen – Aktuelle Themen – Nosokomiale Infektionen Facharzt/ ärztin / Arzt/ Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ ärztin / Lehrer/in für GuK / Angehörige/r des gehobenen Dienstes für GuK (Kranken-haushygiene) / fachkompe-tente Person Einzelprüfung 3. Biomedizini-sche Technik und Gerätelehre – Grundlagen der biomedizinischen Technik und Gerätelehre – Physikalische, chemische Grundlagen Facharzt/ ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ ärztin / fachkompe-tente Person Beurteilung der Teilnahme 4. Kommunika-tion und Ethik I – Konfliktmanagement – Gesprächsführung – Fachbezogene Ethik (einschließlich ethischer Aspekte der Transplantation
Anl. 4 — SPEZIELLE ZUSATZAUSBILDUNG IN DER INTENSIVPFLEGE ↗ RIS
Anlage 4 SPEZIELLE ZUSATZAUSBILDUNG IN DER INTENSIVPFLEGE Theoretische Ausbildung Unterrichtsfach Lehrinhalte Mindest-stunden Lehrkraft Leistungs-feststellung Pflegerisches Sachgebiet: 160 1. Spezielle Pflege im Intensivbereich – Pflegeprozess in der Intensivmedizin – Überwachung und Pflege von Patienten/innen postoperativ und bei speziellen Krankheitsbildern – Überwachung und Pflege von beatmeten Patienten/innen – Überwachung und Pflege von Patienten/innen mit extrakorporalem Kreislauf – Dokumentation und Organisation Lehrer/in für GuK / fachkompetente Person Komm. Prüfung 2. Biomedizini-sche Technik und Gerätelehre Gerätekunde (Funktion, Anwendung, Sicherheitsaspekte) Facharzt/ ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ ärztin / fach-kompetente Person Einzelprüfung 3. Kommunika-tion und Ethik II – Konfliktmanagement – Stressbewältigung – Fachbezogene Ethik – interdisziplinäre Zusammenarbeit fachkompe-tente Person / Lehrer/in für GuK Beurteilung der Teilnahme 4. Forschung Analyse und Interpretation von Forschungsergebnissen Lehrer/in für GuK / fach-kompetente Person Beurteilung der Teilnahme Medizinisch-wissenschaft-liches Sachgebiet: 80 5. Grundlagen der Intensivtherapi
KI-Analyse · 2026-06-12 · 67 §§ im Datensatz