Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung
FPG-DV · V · BGBl. II Nr. 450/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2026 · in Kraft seit 2026-04-11
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt Visa, Pass- und Grenzkontrollen und setzt damit weitgehend europäisches Grenz- und Visarecht um. Grenzschutz und die Kontrolle, wer einreist, sind eine Kernaufgabe des Staates und schützen Dritte. Einzelne nationale Verfahrensdetails sind zusätzliche Ausgestaltung, aber der Kern ist gerechtfertigt und EU-gebunden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — Äußere Form der Visa ↗ RIS
Äußere Form der Visa § 3. Visa werden in Form einer Visummarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung, ABl. Nr. L 164 vom 14.07.1995 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1, erteilt.
§ 8 — Flugtransitvisum ↗ RIS
Flugtransitvisum § 8. Staatsangehörige von Syrien benötigen auf Grundlage des Art. 3 Abs. 2 Visakodex (§ 2 Abs. 4 Z 22 FPG) zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet von Österreich gelegenen Flughäfen ein Visum für den Flughafentransit. 07.05.2024 20004469 NOR40160287
§ 9 — Ausnahmen von der Visumspflicht im öffentlichen Interesse ↗ RIS
Ausnahmen von der Visumspflicht im öffentlichen Interesse § 9. (1) Von der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG 2005) für die Dauer einer Reise ausgenommen, (2) Von der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die (3) Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet kein Visum, wenn (4) Von der Visumspflicht sind weiters auf Grundlage des Art. 6 der Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG) ausgenommen: (5) Personen, die während ihres Aufenthalts in Österreich unter die in § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Lichtbildausweise für Personen, die in Österreich Vorrechte und Befreiungen genießen (Legitimationskartenverordnung –LKVO), BGBl. II Nr. 208/2021, genannten Kategorien fallen, und deren Familienangehörige gemäß § 3 LKVO sind in Verfahren zur Erteilung eines Visums D nach § 11 A
§ 10 — Aufgaben des Menschenrechtsbeobachters bei Abschiebungen ↗ RIS
Aufgaben des Menschenrechtsbeobachters bei Abschiebungen § 10. (1) Bei Abschiebungen, die das Bundesministerium für Inneres organisiert oder mitorganisiert hat, oder bei Rückkehraktionen gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1624/2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache, ABl. L 251 vom 16.9.2016 S. 1, in der geltenden Fassung, hat ein Menschenrechtsbeobachter ab dem Kontaktgespräch teilzunehmen. Dieser hat die Beobachtung der Abschiebung bis zur Ankunft des Fremden im Herkunftsstaat wahrzunehmen, sofern es sich nicht um einen Linienflug handelt. (2) Der Menschenrechtsbeobachter hat binnen einer Woche über den Ablauf der durchgeführten Abschiebung einen Bericht zu verfassen und der Bundesministerin für Inneres vorzulegen. Die Bundesministerin für Inneres übermittelt den Bericht binnen drei Wochen nach Erhalt in anonymisierter Form an die Volksanwaltschaft. (3) Der Bundesministerin für Inneres obliegt die Auswahl der Menschenrechtsbeobachter. Es können auch juristische Personen mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 betraut werden. 30.08.2017 20004469 NOR40196717
§ 13 — Hinterlegung von finanziellen Sicherheiten ↗ RIS
Hinterlegung von finanziellen Sicherheiten § 13. (1) Die Höhe der finanziellen Sicherheit gemäß §§ 56 Abs. 2 Z 4, 71 Abs. 2 Z 3 und 77 Abs. 3 Z 3 FPG ist jeweils im Einzelfall angemessen und verhältnismäßig festzusetzen. Diese beträgt höchstens 200 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955. (2) Dem Fremden ist über die Hinterlegung der finanziellen Sicherheit eine Bestätigung auszustellen. (3) Die finanzielle Sicherheit ist dem Fremden zurückzustellen, sobald die Gründe für die Festsetzung dieser Auflage weggefallen sind. (4) Die finanzielle Sicherheit verfällt zugunsten des Bundes, wenn sich der Fremde dem Verfahren oder einer Maßnahme nach dem FPG entzieht. Der Fremde ist hierüber bei der Hinterlegung der finanziellen Sicherheit nachweislich zu informieren.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 26 §§ im Datensatz