Deregulierung, aber richtig

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Integrationsvereinbarungs-Verordnung

IV-V · V · BGBl. II Nr. 449/2005 · in Kraft seit 2006-01-01

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung zwingt erwachsene Zuwanderer in staatlich vorgeschriebene Deutschkurse mit 300 Einheiten und einer Abschlusspruefung, wobei sowohl die Zertifizierung der Kurstraeger als auch die Pruefung beim staatlichen Integrationsfonds (OEIF) monopolisiert sind. Der Staat schreibt bis ins Detail Curriculum, Lehrpersonal, Unterrichtsmethoden und Kostensaetze vor und bevormundet damit muendige Menschen beim Sprachlernen. Ein nachvollziehbares Sprachniveau als Voraussetzung kann legitim sein, doch das OEIF-Monopol, der starre Curriculumzwang und die Anerkennung nur staatlich zertifizierter Anbieter sollten zugunsten frei waehlbarer, anerkannter Sprachnachweise gestrichen werden.

Kategorien

BevormundungFreiheitseinschränkungEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 — Kursträger ↗ RIS

Kursträger § 1. (1) Vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) können nachstehende Institutionen auf Antrag als Kursträger für Deutsch-Integrationskurse zertifiziert werden: (2) Dem Antrag auf Zertifizierung hat der Kursträger jedenfalls die rechtlichen Grundlagen der Institution Informationen über das eingesetzte Lehrpersonal, insbesondere deren Qualifikationen, Lehrmaterialien, Informationen über Kurszeiten, Stundenpläne und ein Raumkonzept für die beabsichtigten Kurse anzuschließen. (3) Der Kursträger ist mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung verpflichtet, bei der Planung und Abhaltung der Deutsch-Integrationskurse die Vorgaben des Rahmencurriculums (Anlage A) zu beachten und für begleitende Maßnahmen zur Qualitätssicherung des jeweiligen Kurses Sorge zu tragen und diese zu dokumentieren. Begleitende Maßnahmen sind insbesondere Gespräche mit den Lehrenden und den Kursteilnehmern zur Evaluierung des Unterrichts und der vermittelten Lehrinhalte in Hinblick auf das Ziel der Kurse (§ 16 Abs. 1 NAG). (4) Der Kursträger ist verpflichtet, Anwesenheitslisten zu führen. (5) Dokumentationen über die begleitenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Kurse (Abs. 3), Anwesenheitslisten (Abs

§ 2 — Lehrpersonal ↗ RIS

Lehrpersonal § 2. (1) Der Kursträger hat für die Abhaltung von Deutsch-Integrationskursen ausschließlich Lehrkräfte einzusetzen, die folgende Qualifikationen nachweisen: (2) Die Lehrenden haben regelmäßig Lernerfolgskontrollen über den vermittelten Lehrstoff durchzuführen, diese zu dokumentieren und die Kursteilnehmer über die Ergebnisse dieser Lernerfolgskontrollen zu informieren. Die Dokumentation über die Lernerfolgskontrollen ist nach Abschluss des Kurses dem Kursträger zur Aufbewahrung zu übergeben. (3) Die Lehrenden orientieren sich bei der Material- und Methodenwahl im Unterricht an der zu unterrichtenden Gruppe und verpflichten sich, die im jeweiligen Rahmencurriculum entwickelten Inhalte (Anlage A) im Unterricht in der ihnen geeignet scheinenden Art und Weise vorzutragen und zu vermitteln. Sie richten ihr pädagogisches Handeln darauf aus, durch die Vermittlung von Sprachkenntnissen einen entscheidenden Beitrag zur Integration der auf Dauer in Österreich niedergelassenen Fremden zu leisten.

§ 3 — Qualitätsstandards für den Unterricht ↗ RIS

Qualitätsstandards für den Unterricht § 3. (1) Der Unterricht orientiert sich an den in § 16 Abs. 1 NAG und in dem Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) festgelegten Inhalten und Zielen. (2) Der Unterricht stellt die personenzentrierte Sprachkompetenzförderung der Kursteilnehmer in den Vordergrund, soll persönlich bedeutsames Lernen ermöglichen und versteht Lehren und Lernen als Kontaktprozess zur Umwelt. (3) Der Unterricht hat durch seine Methodik der Vielfalt der Lerntypen gerecht zu werden und unter Bedachtnahme auf die Binnendifferenzierung Raum für die Kursteilnehmer zu schaffen, damit sich diese durch den Unterricht persönliche Interessensprofile und Handlungsspielräume erarbeiten können.

§ 6 — Unterrichtseinheiten ↗ RIS

Unterrichtseinheiten § 6. (1) Der Deutsch-Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. (2) Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Deutsch-Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (§ 7 Abs. 1) zu erreichen.

§ 7 — Deutsch-Integrationskurs (Modul 1) ↗ RIS

Deutsch-Integrationskurs (Modul 1) § 7. (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. (2) Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.

§ 8 — Abschlussprüfung durch den ÖIF ↗ RIS

Abschlussprüfung durch den ÖIF § 8. (1) Die Anmeldung der einzelnen Prüfungskandidaten zur Abschlussprüfung erfolgt durch das Kursinstitut auf elektronischem Wege. (2) Die Abschlussprüfung ist (3) Der Prüfungskandidat hat sich mit einem gültigen Identitätsdokument zu Beginn der Prüfung auszuweisen und die Prüfungsordnung des ÖIF zu beachten. (4) Die qualifizierten Prüfer bewerten den Prüfungsteil Sprechen und übermitteln die gesamten abgenommenen Prüfungsleistungen an den ÖIF. Dieser bewertet die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile Schreiben, Lesen und Hören, überprüft stichprobenartig die Ergebnisse des Prüfungsteils Sprechen und stellt das Gesamtergebnis fest. (5) Den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses hat der ÖIF in Form eines Prüfungszeugnisses auszustellen, wobei das Original des Prüfungszeugnisses dem Prüfungskandidaten zu übermitteln ist und eine Abschrift davon beim ÖIF verbleibt. Das Prüfungszeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen. (6) Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung hat der ÖIF den Prüfungskandidaten schriftlich zu informieren und auf die Möglichkeit der Wiederholung der Abschlussprüfung hinzuweisen. (7) Wiederholun

§ 10 — Kostenbeteiligungen ↗ RIS

Kostenbeteiligungen § 10. (1) Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 15 Abs. 1 NAG für Deutsch-Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro. (2) Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 6 Abs. 2 verringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Abs. 1 entsprechend. (3) Geht der vermittelte Lehrinhalt über das Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den in der Kursbestätigung zur Erreichung des Kurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten; Abs. 1 gilt.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz