Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005
AsylG-DV 2005 · V · BGBl. II Nr. 448/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017 · in Kraft seit 2017-11-01
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt nur fest, wie die Karten und Dokumente im Asylverfahren aussehen, welche Lichtbilder und Fingerabdrücke nötig sind und welche Nachweise vorzulegen sind. Das ist die technische Durchführung des Asylgesetzes und dient der eindeutigen Identitätsfeststellung im Migrationsverfahren, einer Kernaufgabe des Staates. Die einheitliche Kartengestaltung ist zudem unionsrechtlich vorgegeben. Ein nationaler Überschuss ist nicht erkennbar.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Verfahrenskarte, Aufenthaltsberechtigungskarte, Karte für subsidiär Schutzberechtigte, Karte für Asylberechtigte und Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005 ↗ RIS
Verfahrenskarte, Aufenthaltsberechtigungskarte, Karte für subsidiär Schutzberechtigte, Karte für Asylberechtigte und Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005 § 2. (1) Verfahrenskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage B ausgestellt. Die Verfahrenskarten enthalten neben den in § 50 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer, die Staatsangehörigkeit sowie die Unterschrift des jeweiligen Inhabers. Ist der Inhaber nur örtlich beschränkt geduldet, ist das Gebiet, in dem er geduldet ist, auf der Karte zu vermerken. (2) Aufenthaltsberechtigungskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. Die Aufenthaltsberechtigungskarten enthalten neben den in § 51 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer. (3) Karten für subsidiär Schutzberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage D ausgestellt. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte enthalten neben den in § 52 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer. (3a) Karten für Asylberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage G ausgestellt. Die Karten für Asylberechtigte enthalten neben den i
§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Form und Inhalt der Aufenthaltstitel § 3. (1) Aufenthaltstitel (§ 54 Abs. 1 AsylG 2005) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage E auszustellen. (2) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann erteilt werden als: (3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen. 02.03.2020 20004467 NOR40221031
§ 5 — Lichtbild ↗ RIS
Lichtbild § 5. (1) Das Lichtbild muss farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen. (2) Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und muss den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen. (3) Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Antragstellers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfärbig hell sein und darf keine Muster aufweisen. (4) Der Kopf der Person soll etwa zwei Drittel des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten
§ 6 — Papillarlinienabdrücke ↗ RIS
Papillarlinienabdrücke § 6. (1) Fremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen, haben bei der Abnahme der Papillarlinienabdrücke mitzuwirken. (2) Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten und linken Hand abzunehmen, soweit nicht die Abs. 3 bis 5 zur Anwendung gelangen. (3) Stehen der Erfassung der Papillarlinienabdrücke aller Finger beider Hände nicht bloß für einen kurzen Zeitraum oder dauerhaft Hinderungsgründe entgegen, ist der Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal auszustellen. (4) Ist ein Hinderungsgrund gemäß Abs. 3 für die Behörde nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen. (5) Bei Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist von der Abnahme der Papillarlinien Abstand zu nehmen.
§ 8 — Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel ↗ RIS
Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel § 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: (2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: (3) Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen. (4) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen. (5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG). Mietvertrag, Pensionsleistung, Rentenleistung 06.05.2024 20004467 NOR4019
KI-Analyse · 2026-06-16 · 20 §§ im Datensatz