Vertrauenspersonen-Wahlordnung
VP-WO · V · BGBl. II Nr. 440/2005 · in Kraft seit 2006-01-01
44 Zivildienst · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt nur, wie Zivildienstleistende ihre Vertrauensperson wählen. Sie schränkt niemanden in seiner Freiheit ein, sondern gibt den Betroffenen eine Mitsprachemöglichkeit und legt dafür ein einfaches, geordnetes Verfahren fest. Solange der Zivildienst besteht, ist eine solche Wahlordnung sinnvoll und harmlos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Wahl der Vertrauenspersonen (Stellvertreter) der Zivildienstpflichtigen, die einen ordentlichen Zivildienst leisten. 07.04.2017 20004465 NOR40072929
§ 3 — Wahlberechtigung ↗ RIS
Wahlberechtigung § 3. Alle Zivildienstpflichtigen, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, sind bei ihrer Einrichtung oder Einsatzstelle (§ 2) aktiv und passiv wahlberechtigt. 07.04.2017 20004465 NOR40072931
KI-Analyse · 2026-06-12 · 27 §§ im Datensatz