Besteuerung von Einkünften von Unternehmensberatern
· V · BGBl. II Nr. 437/2005 · in Kraft seit 2006-01-01
39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die Verordnung legt fest, dass Unternehmensberatertätigkeit unter Art. 7 (Unternehmensgewinne) des alten DBA Österreich-Liechtenstein fällt. Dieses DBA wurde durch ein neues Abkommen ersetzt (in Kraft getreten 2016), das eine eigene Interpretationsstruktur mitbringt. Die Verordnung stützt sich auf einen vertragsrechtlichen Rahmen, der nicht mehr existiert, und ist daher gegenstandslos.
Kategorien
Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Tätigkeit eines Unternehmensberaters fällt unter Artikel 7 des Abkommens.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist ab der Veranlagung 2006 anzuwenden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz