Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO
· V · BGBl. II Nr. 435/2005 · in Kraft seit 2005-12-21
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schützt Steuerpflichtige: Sie legt fest, wann die Eintreibung einer Abgabe persönlich oder sachlich unbillig ist und daher nachgesehen werden kann. Das stärkt die Position der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Finanzamt in echten Härtefällen. Die Regelung ist freiheitsfördernd und verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches 09.08.2019 20004463 NOR40216988
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz