Schleusenaufsichtsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 417/2005 · in Kraft seit 2005-12-16
94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Schleusen auf der Donau sind sicherheitskritische Infrastruktur; Fehler können Schiffe, Anlagen und Menschenleben gefährden. Die Verordnung legt die Aufgaben und Qualifikationsanforderungen der Schleusenaufsicht fest und schützt so Schiffsführer, Dritte und die Wasserstraße. Die Anforderungen sind auf eine klar begrenzte technische Funktion zugeschnitten und verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für die Schleusenaufsichten bei den Schleusen der Staustufen der Wasserstraße Donau gemäß § 11.02 Z 3 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 31/2019. 08.02.2019 20004452 NOR40212973
§ 7 — Überprüfung der Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 8 Schifffahrtsgesetz ↗ RIS
Überprüfung der Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 8 Schifffahrtsgesetz Prüfung der technischen Kenntnisse und Fähigkeiten (Schleusenbefragung) § 7. Zur Schleusenaufsicht dürfen nur Personen eingesetzt werden, die in den technischen Grundlagen der jeweiligen Schleusenanlagen sowie in der Handhabung der Bedienungs- und Signaleinrichtungen unterwiesen wurden. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach einer entsprechenden Überprüfung (Schleusenbefragung) einvernehmlich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Verfügungsberechtigten der Schleusenanlage festzustellen. Bedienungseinrichtung 20.11.2018 20004452 NOR40072041
§ 8 — Betrauungsprüfung ↗ RIS
Betrauungsprüfung § 8. Zur Schleusenaufsicht eingesetzte Personen müssen innerhalb von 2 Jahren nach Ablegung der ersten Schleusenbefragung gemäß § 7 in einer behördlichen Betrauungsprüfung die folgenden Kenntnisse nachgewiesen haben: Hauptmaschine, Rettungsausrüstung, Feuerlöschgerät 20.11.2018 20004452 NOR40072042
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz