Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Zahnärztekammergesetz

ZÄKG · BG · BGBl. I Nr. 154/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · in Kraft seit 2025-09-01

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
55Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz baut eine Standesvertretung mit gesetzlicher Zwangsmitgliedschaft und Pflichtbeiträgen auf: Wer den Zahnarztberuf ausübt, ist automatisch Mitglied und muss die Kammer mitfinanzieren. Interessenvertretung ist aber keine Aufgabe, für die der Staat jeden zur Mitgliedschaft zwingen darf; das schützt vor allem den Berufsstand, nicht die Patienten. Die wirklich behördlichen Aufgaben wie Berufsregister und Disziplinaraufsicht lassen sich bei der Gesundheitsbehörde ansiedeln, während Zwangsmitgliedschaft und Pflichtumlage zu streichen sind.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)FreiheitseinschränkungEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 2 — Standesvertretung ↗ RIS

Standesvertretung § 2. (1) Die berufliche Vertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs obliegt der „Österreichischen Zahnärztekammer“. (2) Für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes sind „Landeszahnärztekammern“ nach Maßgabe der §§ 34 ff einzurichten.

§ 10 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Kammermitgliedschaft Kammermitglieder § 10. (1) Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer ist jeder/jede Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, der/die (2) Personen, die eine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer beziehen, sind nur dann Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, wenn sie auf Grund regelmäßiger zahnärztlicher Tätigkeiten fortlaufend Kammerbeiträge sowie Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer entrichten. (3) Die Zuordnung jedes Kammermitglieds zu einer Landeszahnärztekammer richtet sich (4) Die Kammermitgliedschaft erlischt, wenn der/die Berufsangehörige Altersversorgung 24.05.2022 20004450 NOR40243946

§ 12 — Pflichten der Kammermitglieder ↗ RIS

Pflichten der Kammermitglieder § 12. (1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, (2) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, (3) Ist ein/eine Amtszahnarzt/Amtszahnärztin Kammermitglied der Österreichischen Zahnärztekammer, ist er/sie nur insoweit verpflichtet, den Anordnungen und Weisungen der Österreichischen Zahnärztekammer und der zuständigen Landeszahnärztekammer und ihrer Organe Folge zu leisten, als diese nicht im Widerspruch zu seinen/ihren Pflichten als Amtszahnarzt/Amtszahnärztin oder den ihm/ihr von seiner/ihrer vorgesetzten Dienstbehörde erteilten Anordnungen und Weisungen stehen.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 117 §§ im Datensatz