Staatendokumentationsbeirat-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 413/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 456/2013 · in Kraft seit 2014-01-01
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Beirat berät das BFA bei der Qualitätssicherung der Länderberichte, die Grundlage für Asylentscheidungen über Leib und Freiheit von Menschen sind. Externe Expertenaufsicht über Quellenbewertung und Analysen ist angesichts des erheblichen Schadenspotenzials bei Fehlentscheidungen verhältnismäßig. Der Beirat hat keine bindende Entscheidungsbefugnis und verursacht nur minimalen Verwaltungsaufwand. Kein Eingriff in Bürgerrechte.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Aufgaben ↗ RIS
Aufgaben § 1. (1) Dem Beirat für die Führung der Staatendokumentation (im Folgenden „Beirat“) obliegt insbesondere die Beratung des Direktors des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „Direktor“) im Bezug auf die Führung der Staatendokumentation und der damit verbundenen Tätigkeiten, wie insbesondere der Sammlung der relevanten Tatsachen und der Bewertung der verwendeten Quellen sowie das Erstellen der Analyse. (2) Der Beirat kann Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres erstatten, insbesondere:
§ 2 — Mitglieder ↗ RIS
Mitglieder § 2. (1) Mit Ausnahme des Direktors werden der Vorsitzende, der Stellvertreter und die weiteren Mitglieder für fünf Jahre ernannt. Die Wiederbestellung ist möglich. Die Mitglieder (Vorsitzender, Stellvertreter, weitere Mitglieder, Direktor) und gegebenenfalls der Vertreter des Direktors sind bezüglich der Angelegenheiten des Beirats zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Der Bundesminister für Inneres kann ernannte Mitglieder wegen Verzichts, längerfristiger Verhinderung oder schwerer Verletzung ihrer Pflichten als Mitglieder des Beirats abberufen. Diesfalls ist die vakante Stelle ehestens zu besetzen. (3) Als schwere Pflichtverletzung kommt insbesondere in Betracht:
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz